Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
25
Einzelbild herunterladen
 

Specielle Krankenrersorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 25

Reiches zusammenschliessen können, beziehungsweise sich beim Inkraft-treten des Gesetzes zusammengeschlossen haben. Bekanntlich gingendem zum endgiltigen Gesetz erhobenen Entwurf zum Unfallversicherungs-gesetz schon zwei Vorlagen voraus. Die erste, vom 8. März 1881, wollte,unter Beibehaltung der alten Bestimmungen über Eisenbahnunfälle, fürandere Betriebe die Unternehmer zu einer Collektivversicherung ihrerArbeiter bei einer Reichsversicherungsanstalt gegen Unfälle nöthigon;die Kosten der Versicherung sollten im Wesentlichen die Unternehmerunter Mitheranziehung der versicherten Arbeiter und mit einem Zuschussvon Reichsmitteln tragen.

Schon in diesem Entwurf waren aber auch genossenschaftlicheVersicherungen facultativ zugelassen. Die verbündeten Regie-rangen versagten der vom Reichstag veränderten Vorlage ihre Zustim-mung, weil der Reichszuschuss verworfen und statt der Reichsversiche-rungsanstalt Landesversicherungsanstalten vorgesehen waren. KaiserWilhelm I. hat in zweien, die Gegenzeichnung seines eisernen Kanzlerstragenden Botschaften, am 17. November 1881 und, nachdem der Reichstagdurch eine Commission nur den vorgelegten Entwurf eines Krankenversiche-rungsgesetzes, nicht aber den des neu vorgelegten Entwurfes des Unfall-versicherungsgesetzes fertig gestellt hatte am 14. April 1883 in ewigdenkwürdigen Worten auf die endgiltige Regelung des Uni'aliversicherungs-wesen hingewiesen, ja hingedrängt. Es seien nur die Schlussworte derletztgenannten Botschaft erwähnt:Unsere Kaiserlichen Pflichtengebieten uns aber, kein in unserer Macht stehendes Mittel zuversäumen, um die Besserung der Lage der Arbeiter und denFrieden der Berufsklassen unter einander zu fördern, solangeGott uns Kraft giebt zu wirken. Darum wollen wir demReichstage durch diese unsere Bolschaft von Neuem und in-vertrauensvoller Anrufung seines bewährten treuen Sinnes fürKaiser und Reich die baldige Erledigung der hierin bezeich-neten wichtigen Vorlage dringend an's Herz legen."

Es kam jedoch der ganze zweite Entwarf bezgl. der Unfälle vom8. Mai 1882 nur insofern zur Wirkung, als durch das angenommeneKrankenversicherungsgesetz die gewerblichen Arbeiter für die ersten13 Wochen sowohl in Krankheits-, als auch in Verletzungsfällen versorgtwaren. Es wurde daher ein dritter Entwurf vorgelegt, der den in demGesetzentwurf noch vorgesehenen Reichszuschuss fallen Hess, und dieGrundlage des am 1. October 1885 in Kraft getretenen Unfallversiche-rungsgesetzes gebildet hat, nach welchem die aus diesem Gesetz er-wachsenen Kosten fast ausschliesslich den Berufsgenossensehaftenauferlegt werden, und das Reich, bezw. die Einzelstaaten nur dieKosten der obersten Verwaltungs-, Gerichts- und Aufsichtsbehörde, desReichsversicherungsamtes, bezw. der für gewisse Berufs-genossenschaften in letzter Instanz zuständigen Landesver-sicherungsanstalten, trugen.

Eine werthvolle Unterlage für die Berathungen bildete eine von den