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lediglich ci vi [rechtlich zu erreichenden Schadenersatz ein öffentlichesRecht gemacht hat.
Drittens wird der Sehadenersatz in allen Unfällen, nicht nur inden früheren Haftpflichtfällen geleistet. Es heben sogar grobeVerschuldungen des Verletzten oder Getödteten seinen oder seiner Ver-bliebenen Entschädigungsanspruch nicht auf; nur dann kann dieser nichterhoben werden, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführthat. Audi Schuld dritter Personen, der Mitarbeiter, schliesst das Rechtauf Entschädigung nicht aus. Unter Umständen kann die Berufsgenossen-schaft solche dritte Personen regresspflichtig machen. Nur wenn absicht-liche Verletzungen durch andere Personen herbeigeführt werden, die mitdem Betriebe nichts zu thun haben, wird ein Betriebsunfall ausgeschlossen.Es sind, um es hier gleich noch anzuführen, nur ausgeschlossen die Ge-fahren des gemeinen Lebens, wenn dieselben nicht durch die Artund den Ort des Betriebes, in welchen der Unfall stattfand, besonderserhöht waren. Es kann daher Verletzung oder Tödtung durch Blitz-schlag oder Hitzschlag in dem einen Falle keinen Betriebsunfall dar-stellen, in einem anderen als solcher gelten, wenn z. B. die Blitzgei'ahrbei der betreffenden Beschäftigung (unter einem einzeln stehenden Baum)erhöht war. Dies beiläufig! Viertens ist die Beweisführung fürden Arbeiter gegen früher erheblich erleichtert, nicht nur selbst-\ erständlich darin, dass es nun eines Beweises darüber, dass der Unfalldurch Schuld des Betriebsunternehmers oder seiner Beamten herbei-geführt sei. überhaupt nicht mehr bedarf, sondern auch darin, dass derNachweis eines Zusammenhanges der Erkrankung oder des Todes mitdem Unfall dem Arbeiter jetzt ausserordentlich erleichtert ist. Eigent-lich hat der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger dem Gesetz nachdiesen Beweis zu führen, aber entsprechend dem humanen Grundgedankendes ganzen Gesetzes wird dies praktisch so gehandhabt, dass häufig um-gekehrt der Berufsgenossenschaft die Verpflichtung auferlegt wird, denGegenbeweis zu liefern, so dass z. B. bei Todesfällen da, wo die Berufs-genossenschaft die Section zu machen imterlässt, sie sich zu ihremNachtheil eines Hauptbeweismittels gegen den von den Erblassern be-haupteten Zusammenhang zwischen Unfall und Tod begiebt. Nur beieinzelnen Gebieten, auf denen viel Missbrauch in der Behauptung gewalt-samer (Unfalls-) Entstehung von Leiden getrieben worden ist, z. B. in derFrage der gewaltsamen Entstehung von Eingeweidehrüehen durch Unfälle, istdie Beweispflicht dem Verletzten in besonderer Strenge auferlegt geblieben,und sind in dieser Beziehung die Berufsgenossenschaften entlastet worden.
Was die Bildung der Berufsgenossenschaften anlangt, sosind dies Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, zu welchensich die zur Tragung der Kosten aller aus dem Unfallversicherungs-gesetz erwachsenden Lasten verpflichteten Betriebsunternehmer einesIndustriezweiges oder mehrerer verwandter Industriezweige, nach Maass-gabe gleicher wirtschaftlicher Interessen, im Uebrigen nach freier Wahl,für begrenzte AVirthschaftsgebiete oder für den Umfang des ganzen