Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
23
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Specielle Krankenversorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 23

Wie auch immer über die Wirkungen dieses Gesetzes geurtheiltund was auch im Einzelnen an demselben ausgesetzt werden mag. dasbleibt unbestritten: Das neue Deutsche Reich unter seinem erstenKaiser hat auch mit. den Unfallgesetzen, die ja nur einenTheil der neueren Arbeitergesetze bilden, einen gewaltigen,segensreichen Schritt zur Verbesserung des Loöses der Inva-liden der Arbeit gethan und damit einen unvergänglichenRuhm für alle Zeiten erworben. Das geht unter Anderen nicht nurdaraus hervor, dass fast alle Culturstaaten ihm auf diesem Wege gefolgtsind oder im Begriff stehen es zu thun, sondern dass auch in denStaaten, wo wirkliche zwangsweise Unfallversicherungsgesetze bestehen,diese nach dem deutschen Vorbilde geschaffen worden sind.

So besitzt Oesterreich ein Unfall Versicherungsgesetz, welches gegen-über dem deutschen nur geringe Unterschiede aufweist. Ebenso hatNorwegen eine staatliche Unfallversicherung, Dänemark, Schweden undHolland stehen im Begriff solche einzuführen, theilweisc in beschränktemMaasse d. b. nur für eine bestimmte Reihe von Industrien.

In Italien wird gleichfalls ein Unfallgesetz eingeführt werden, ebensoin der Schweiz, welche überdies schon sehr weitgehende Haftpflicht-gesetze hat.

Auch Frankreich hat ein Haftpflichtgesetz am 26. März v. .J. imSenat verabschiedet, welches nach einem Urtheile der deutschen Tages-presse in Auffassung und Umfang zwar weit hinter dem deutschen Unfall-gesetze zurücksteht, das engliche Gesetz aber an Entschiedenheit undlogischer Verfolgung seiner Zwecke weit überholt.

Es wird ein sicheres Urtheil über alle diese Gesetze erst nachlängerem Bestehen derselben, wie beim österreichischen ünfallgesetze,zu geben sein. Vergleiche des letzteren mit dem deutschen werden sichgelegentlich noch aufdrängen.

IL Die durch das deutsche UnfaUversicherüngsgesetz geschaffeneneue Sachlage (Berufsgeuossenschai'ten).

Bevor wir in eine Einzelerörterung des deutschen Un l'allgesetzeseintreten, werfen wir kurz die Frage auf:Welche Veränderung ist fürdie Arbeiter gegenüber dem früheren Zustande durch dasselbe herbei-geführt worden?"

Sie besteht bezüglich der Unfallversicherung allein in der Zwangs^-versicherung aller eigentlichen Lohnarbeiter (ausschliesslich derHausdienstboten), wie diese Zwangsversicherung auch im Krankenkassen-gesetz für die gewerblichen Arbeiter besteht, während die ländlichenArbeiter und die dem landwirtschaftlichen Unfallgesetz mit unter-worfenen kleinen Besitzer dem Krankenversicherungszwang nicht durch-weg unterworfen sind.

Die zweite und gewaltigste Aenderung gegen die früheren Zuständebringt das deutsche UnfaUversicherüngsgesetz dadurch, dass es aus dem