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drängt, nachdem die ersten derartigen Maschinen Anfang der GO.er Jahreeingeführt waren.
Mit der Zeit hat aber nicht nur die Zahl dieser Maschinen, sondernauch die Bewegungsgeschwindigkeit und Gefährlichkeit derselben unddamit die Zahl der schweren Unfälle ganz erheblich zugenommen. Sowird es bei den meisten Industriezweigen sein. Selbst in solchen Be-trieben, die schon früher eine hohe Gefahr für die Arbeiter bargen, wieder Bergwerks-, Bau-, Ziegelei betrieb u. s. w. hat die Mitverwendungrasch sich bewegender Maschinen die Gefahr des Betriebes -und damitdie Zahl der Betriebsunfälle in der neuesten Zeit unzweifelhaft ver-mehrt.
B. Das deutsche Unfallversicherungsgesetz.
Dem soeben dargelegten Nothstande unter den durch Unfälle inva-lide gewordenen Arbeitern zu steuern, ist das deutsche Unfallver-sioherungsgesetz vom 6. Juli 1884 bestimmt nebst den im Anschlussdaran erlassenen weiteren Gesetzen, dem sogenannten Ausdehnungs-gesetz vom 28. Mai 1885, dem landwirtschaftlichen Unfali-gesetz vom 5. Mai 1886, dem Bauunfallgesetz vom 11. Juli 1887und dem Seeunfallgesetz vom 13. Juli 1887.
Das erste Unfallversicherungsgesetz umfasste die gewerblichen Ar-beiter, nachdem für diese durch Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni1883 der Versicherungszwang eingeführt worden war.
Durch das sogenannte Ausdehnungsgesetz wurde mit dem 1. Juli1886 die Unfallversicherung eingeführt: 1. für den gesammten Betriebder Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverwaltungen, sowie sämmtlichc Be-triebe der Marine und Heeresverwaltungen einschliesslich der Bauten,welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnungen ausgeführt wer-den; 2. den Baggereibetrieb; 3. den gewerbsmässigen Fuhrwerks- undßinnenschifffahrtsbetrieb; 4. den Speditions-, Speicherei- und Kellerei-betrieb; 5. den Gewerbetrieb der Güterpacker und ähnlicher Berufe.Durch das Gesetz vom 5. Mai 1886 wurde die Unfall- und Kranken-versicherung auf die in lancl- und forstwirthschaftlichen Betrieben be-schäftigten Personen und durch Gesetz vom 11. Juli 1887 auf die beiBauten beschäftigten Personen, sowie durch Gesetz vom 13. Juli 1887auf die Seeleute und andere bei der Seeschifffahrt betheiligte Personenausgedehnt. Nachdem auch das Invaliditäts- und Altersversicherungs-gesetz vom 22. Juni 1889 in Kraft getreten war, wurde, um das Kran-kenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 mit den inzwischen genanntenerlassenen Gesetzen in Einklang zu bringen, mit dem 1. Januar 1893die Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vom 10. April 1892 inKraft gesetzt.
Im Ganzen hatte das deutsche Reich 1894 über 18 Millionen Ar-beiter, also weit über ein Drittel seiner Einwohner, gegen Unfälle ver-sichert.