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2,2 (1903)
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Specielle Kranken Versorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 21

des Verschuldens des Unternehmers enthoben war, während bei denVersicherungen, die nur die Haftpflichtfälle berücksichtigten, wie vonWoedtke sich zutreffend ausdrücktdas Haftpflichtgesetz ge-radezu schädlich gewirkt hat." Denn viele Versicherungsgesell-schaften glaubten im Interesse ihres Geschäftes in jedem Falle dengerichtlichen Austrag abwarten zu sollen. Dadurch waren die Ver-letzten jedes Mal zur Klage und der Beweisführung gezwungen, die sichjetzt um so schwieriger gestaltete, als die Arbeiter nun einem gewiegten,in dergleichen Angelegenheiten sehr erfahrenen, Gegner gegenüberstanden. Sie begnügten sich daher häufig, nur um einem zweifelhaftenProzess zu entgehen, mit einer verhältnissmässig sehr geringen ein-maligen Entschädigung.

Das war auch der wunde Punkt bei den Versicherungen, durchwelche alle Betriebsunfälle, gleichviel wie sie zu Stande gekommen waren,entschädigt wurden, die einmalige Abfindung für alle Zeiten.

Selbst wenn diese Abfindung wirklich dem augenblicklichen Zustandedes Verletzten entsprechend als genügend oder ausreichend anzusehenwar und der ganze Arbeitsverdienst des Verletzten der Berechnung zuGrunde gelegt wurde, gelangte doch nur der Zustand im Augenblickder Entschädigung zur Berücksichtigung.

Wie häufig verschlimmerte sich aber nachträglich dieser Zustandderartig, dass dann die ursprünglich genügend erscheinende Entschädigungfast vollkommen unzureichend war! Und wie häufig war sie das schonvon vornherein!

Einem verletzten Arbeiter, der womöglich nie mehr auf einmal be-sessen hatte, als sein AVochenlohn ausmacht, imponirte eine Summe, beider es sich um Hunderte, ja manchmal um Tausende handelte, der-artig, dass er, vollständig geblendet, den wirklichen lvapitaiwerth unddie Zinsberechnung ausser Acht Hess und schleunigst zugriff. Viele Ar-beiter legten noch dazu das Geld ihrer mangelhaften Erfahrung nachoder aus Leichtsinn unvortheilhaft oder unsicher an und standen einigeJahre nach dem Unfall dem Nichts gegenüber.

Es waren hier also wirkliche Nothstände vorhanden, und wenn mansich fragt, weshalb die Erkenntniss der Notwendigkeit, darin Abhilfe zuschaffen, den Regierungen und im Besonderen der deutschen Reichs-regierung nicht schon zu einer früheren Zeit gekommen ist als zu der,in welcher ein besonderes Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestre-bungen der Socialdemokratie (21. October 1878) erlassen wurde, soliegt die Erklärung nur darin, dass die Zahl der Unfälle in den meistenBetrieben erst mit der allgemeinen Verwendung der Dampfkraft undmaschineller Einrichtungen sich so auffallend vermehrt hat.

So wissen an meinem Wohnort sich die Arbeitgeber der Tuch-dustrie, die seit alter Zeit hier in Blüthe stand, nennenswerther Betriebs-unfälle aus der Zeit der Handstühle überhaupt nicht zu erinnern. ErstMitte der 70 er Jahre wurde die Handweberei durch die sogenanntenmechanischen, mit Dampfkraft getriebenen, Webstühle endgültig ver-