Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
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20 C. Thiem,

und mit reichlichen Mitteln versehenen Knappschaftskassen die Fürsorgeauch der Unfallverletzten gesichert war, hatten andere durch Unfallver-letzungen dauernd geschädigte Arbeiter nur dann in Preussen nachdem Landrecht civilrechtlichen Anspruch an ihre Arbeitsgeber, wennden letzteren ein Verschulden nachgewiesen werden konnte.

Wie längst bekannt und erwiesen, ist dieser Nachweis aber ausser-ordentlich selten möglich, da die Mehrzahl der Unfälle ausser durch un-abwendbare Ereignisse (force majeur) durch die Unvorsichtigkeit undFahrlässigkeit der verletzten Arbeiter selbst und ihrer Mitarbeiter herbei-geführt wird, weil sie durch die beständig sie umgebende Gefahr gegendieselbe abgestumpft werden.

Ferner war auch für den Arbeiter die Beweisführung wegen seinerverhältnissmässigeu Mittellosigkeit in materieller und intellectueller Be-ziehung erschwert und schliesslich machte noch häufig Zahlungsunfähig-keit der verurtheilten Ersatzpflichtigen (Betriebsleiter, Mitarbeiter, auchwohl kleinerer Fabrikanten) .das ganze Prozessverfahren praktisch gegen-standslos.

Auch durch das deutsche Reichsgesetz vom 7. Januar 1871, das,vom 23. Januar 1873 auch auf Elsass-Lothringen ausgedehnte, soge-nannte Haftpflichtgesetz, wurde in sofern nicht viel geändert als fürUnfälle bei dem Betriebe eines Bergwerks, eines Steinbruchs, einerGräberei (Grube) oder einer Fabrik der Unternehmer nur dann haftet,wenn der Verunglückte ein Verschulden des Unternehmersoder seiner Betriebsbeamten nachweist. Diese schwierige Be-weisführung blieb also wieder dem Verletzten auferlegt; nur bei Eisen-bahnunfällen hatte der Unternehmer ohne weiteres zu haften,wenn er nicht nachwies, das der Unfall durch höhere Gewalt oder durcheigene Schuld des Getödteten oder Verletzten herbeigeführt war, eineVerpflichtung, die übrigens für die Eisenbahnen schon durch § 25 desPreussischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 und die Art. 395,400, 401 und 421 des deutschen Handelsgesetzbuches festgelegt war.

immerhin brachte das Haftpllichtgesetz für die Arbeiter gewisserKategorien doch nicht zu leugnende Vortheile. Früher war in der

Mehrzahl der Fälle ein durch Unfall Verstümmelter der Gnade des Ar-beitgebers anheimgegeben, wenn letzterer erstens den guten Willen hatteund zweitens materiell im Stande war, ihm ein Gnadengehalt zu ge-währen. Wurde er vom Arbeitgeber ohne dauernde Unterstützung ent-lassen, so musste er, wenn er gar nicht mehr arbeitsfähig war, seinenLebensunterhalt erleiern, erbetteln, erhausiren oder er fiel der Gemeindezur Jjast.

Als das Haftpllichtgesetz in Kraft trat, versicherten die meistenArbeitgeber ihre Arbeiter bei Privatunfallversicherungen, und zwar einTheil nur gegen Haftpflichtfälle, die Mehrzahl aber gegen alle, auch dievom Arbeiter selbst verschuldeten, Unfälle.

Namentlich die letztere Versicherungsart bedeutete für den Arbeitereine erhebliche Besserung, da er damit der so schwierigen Beweispflicht