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der Erwerbsunfähigkeit hängt innig zusammen mit der Frage der Simu-lation und der besten Art der Beschaffung ärztlicher 1 ) Hilfe für dieKraukenkassen. Die letzteren haben fast allgemein von der ihnen durchdas Gesetz (§§ 6a und 20a) gegebeneu Befugniss Gebrauch gemacht,ihren Mitgliedern die freie ärztliche Behandlung in der Weise zu ge-währen, dass sie einem oder mehreren Aerzten gegen ein festes Gehaltdie Behandlung ihrer Mitglieder übertragen und die durch die Inanspruch-nahme anderer Aerzte entstandenen Kosten, von Fällen dringender Ge-fahr abgesehen, ablehnten. Dadurch ist die deutsche Aerzteschaft un-zweifelhaft in Abhängigkeit von den Krankenkassenvorständen gerathen.Denn da der grösste Theii derjenigen Bcvölkerungsklasse, die die Kund-schaft des Arztes, namentlich des Anfängers, bildet, Krankenkassen an-gehört, so steht dieselbe nur einer kleinen Minderheit von Aerzten zurärztlichen Behandlung zur Verfügung; die übrigen, und das ist die grosseMehrheit der Aerzte, sind hierdurch thatsächlicli ausser Stande, dieKenntnisse, die sie sich auf der Universität in einem sehr kostspieligenStudium erworben haben, praktisch zu verwerthen, so lange, als esihnen nicht gelingt, eine Kassenarztstelle zu erlangen. Die Folge ist,besonders bei der Ueberfüllung des ärztlichen Standes, eine nicht immertach'olle Bewerbung der Aerzte bei den Kassenvorständen, ein Unter-bieten und. dem starken Angebot entsprechend, fortwährendes Herab-mindern des Honorars. Und da bei diesem System dem Arzte seineStelle von dem Kässenvorstande gekündigt werden kann, so ist er aucliin seiner kassenärztlichen Thätigkeit vom Kässenvorstande abhängig; erwird seine Stelle verlieren, wenn er z. B. nach Ansicht des Kassen-vorstandes bei der Bescheinigung der Erwerbsunfähigkeit nicht vorsichtiggenug vorgeht und damit die Ausgaben für Krankengeld steigert, oderzu theure Arzneien verschreibt. Aus diesen Gründen hat die deutscheAerzteschaft das Bestreben, bei den Krankenkassen „freie Arztwahl" ein-zuführen. Darunter ist etwa nicht die Forderung zu verstehen, dassein Kassenmitglied berechtigt sein soll, ohne weiteres die Hilfe jedesbeliebigen Arztes in Anspruch zu nehmen, das würde bei den verschie-denen Honoraransprüchen der Aerzte unter Umständen die Kasse finan-ziell ruiniren; dem Begriffe der freien Arztwahl entspricht vielmehr jedeEinrichtung, welche einerseits jedem Arzte eines Oommunalbezirks dieBerechtigung gewährt, bei einer Kasse unter bestimmten, vorher verein-barten, den einzelnen Arzt verpflichtenden Bedingungen als Kassenarztzu fungireu, andererseits jedem Kassenmitgliede in jedem Krankheits-falle die Wahl unter diesen Aerzten freilässt. Die Organisation dieserEinrichtung geschieht am zweckmässigsten durch Abschluss von Ver-trägen zwischen ärztlichen Vereinigungen und den Vorständen der
') Unter ärztlicher Behandlung- ist grundsätzlich die Behandlung durch einenapprobirten Arzt zu verstehen. Bedauerlicher Weise sind in Sachsen auch Nichtärzte(Cnrpfuscher) zur Behandlung von Krankenkassenmitgliedern zugelassen worden.