Specicllo Krankenversorgung für Arbeiter in Krankheitsfällen. 11
Stützung bis auf ein Jahr, Absehen von jeder Carcnzzeit bei Gewährungdes ' Krankengeldes, Erhöhung des letzteren, sowie Verlängerung derWöchncrinnenuiiterstiitzung, Einbeziehung der Familienmitglieder in dieärztliche Behandlung nebst Gewährens von Arznei und Heilmitteln andieselben, schliesslich Erhöhung des Sterbegeldes.
Betrachten wir diese Bestimmungen genauer, so fällt auf, dass inihnen jede Erklärung, was Krankheit und Erwerbsunfähigkeit sei, fehlt.Während medicinisch jede Abweichung vom normalen Lebensprocesseals Krankheit angesehen wird, wird im Sinne des Kranken Versicherungs-gesetzes als Krankheit ein bestimmter anomaler Körperzustand einesMenschen nur dann betrachtet werden, wenn die Notwendigkeit derBehandlung oder eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wahr-nehmbar zu Tage tritt, im Sinne des Gesetzes werden daher solchedie Arbeitskraft des Menschen beeinträchtigenden Zustände nicht alsKrankheit aufgefasst werden, die durch natürliche Vorgänge herbei-geführt werden, wie z. B. Schwangerschaft, senile Entartung der Organe;solche Zustände können aber auch ärztliche Behandlung nothwendigmachen und sind dann den „Krankheiten" zuzurechnen. So z. B. isteine Frau, die an Schwangerschaftserbrechen leidet, sicherlich krank undkann durch dasselbe erwerbsunfähig werden, und dasselbe gilt von einemGreise, bei dem die natürlichen Veränderungen der Blutgefässe zuAthemnoth, Herzklopfen und Beängstigungen führen; der Beginn derKrankheit wird im Sinne des Gesetzes nicht immer mit ihrem wirklichenAnfange zusammenfallen, sondern mit der Feststellung des Leidensdurch den Arzt. Erwerbsunfähig im Sinne des K.-V.-G. 1 ) ist ein Mensch,der nach dem Urtheil des Arztes zur Fortsetzung derjenigen Beschäf-tigung, die ihn versicherungspflichtig machte, unfähig ist. Diese vonden'Gerichten und Verwaltungsbehörden angenommene Begriffsbestimmungkann sehr häufig den Arzt in Verlegenheit setzen. Nach dem Gesetz istes Personen, die der Kasse angehört haben und aus ihrer versicherungs-pflichtigen Beschäftigung treten, gestattet, der Kasse noch freiwillig an-zugehören 2 ). Die Beschäftigung dieser Personen ist oft von derjenigen,die sie versicherungspflichtig machte, weit verschieden; so findet manunter freiwilligen Mitgliedern grosser städtischer Ortskrankenkassen, wieder der Maschinenbauer oder Maurer, Restaurateure, Gemüsekrämer etc.Es leuchtet ein, dass z. B. ein Rheumatismus jemanden unfähig macht,als Maurer thätig zu sein, aber ihn nicht verhindert, dem Schankgewerbenachzugehen. Dergleichen Beispiele lassen sich noch mehr anführen.Meinem Erachten nach ist ein Kassenmitglied dann als erwerbsunfähigzu betrachten, wenn es nicht ohne Gefahr oder schwere Belästigung derBeschäftigung nachgehen kann, die es gegenwärtig betreibt. Die Frage
1 ) Sowohl im Unfallversicherungsgesetz als im Alters- und Invaliditätsgesetzist der Begriff Erwerbsunfähigkeit anders aufzufassen.
2) Uebrigens auch dann, wenn ihr Gesammteinkommen mehr als 2000 M. be-trägt (vergl. S. 5).