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Gleiche oder ähnliche Vorschriften bestellen für die Statuten deranderen Kassen.
Die Aufsicht über die Kassen führen die Gemeindebehörde oderKreisbehörden unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde.
Was nun das Wichtigste anbetrifft, die Unterstützung, die die Kranken-kassen den Versicherten zu leisten haben, so setzt hierfür das Gesetzein Minimalmaass fest. Die Gemeindekrankenversicherung muss ge-währen (§ 6 K.-V.-G.):
1. vom Beginne der Krankheil; ab freie ärztliche Behandlung, Arznei,sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel;
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach demTage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höheder Hälfte des ortsüblichen Tageslohnes gewöhnlicher Tagesarbeiter.
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf derdreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbs-unfähigkeit spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Be-ginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erstnach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginn der Krankheit, soendet mit dem Bezüge des Krankengeides zugleich auch der Anspruchauf die unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.
Das Krankengeld ist wöchentlich zu zahlen. An Stelle der unterZiffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen kann unter gewissen Vor-aussetzungen freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause nebstder Hälfte des vorbezeichneten Krankengeldes für Angehörige gewährtwerden.
Bei den anderen (organisirten) Kassen ist die Mindestleistung höherbemessen. Hier tritt an Stelle des täglichen Krankengeldes in Höheder Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeitcr eineGeldunterstützung, die mit der Maassgabe zu bemessen ist, dass derdurchschnittliche Tagelohn derjenigen Klassen der Versicherten, fürwelche die Kasse errichtet ist, soweit er drei Mark für den Arbeits-tag nicht überschreitet, -an die Stelle des ortsüblichen Tagelohns ge-wöhnlicher Tagearbeiter tritt. Ausserdem müssen diese Kassen
a) ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des durchschnittlichenTageiobnes und
b) für Wöchnerinnen, welche innerhalb des letzten Jahres, vomTage der Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monateeiner gesetzlichen Kasse (Gemeinde-Krankenversicherung) ange-hört haben, auf die Dauer von mindestens vier Wochen nachihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung durch dieReichs-Gewerbe-Ordnung für eine längere Zeit untersagt ist, fürdiese Zeit, eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldesgewähren.
Alle die genannten Kassen können ihre Leistungen in einem imGesetze bestimmten Umfange erweitern, z. B. Gewährung des Kranken-geldes auch an Sonntagen und Feiertagen, Ausdehnung der Unter-