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2,2 (1903)
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Specielle Krankenversorgung für Arbeiter in Krankheitsfällen. 9

und Baukrankenkassen theilweise von dem Betriebsuntern ehrner und derKasse getragen. Der erstere hat nämlich selbst die Kosten der Rech-nungs- und Kassenführung zu bestreiten (also z. B. für die Besoldung desRendanten, die Unterhaltung des Kassenlokals, Formulare etc., dagegenfür nicht die Kosten für Processe, Reisekosten der Vorstandsmitglieder).Bei den Innungskrankenkassen bestehen dem Wortlaut des Gesetzes nachfür die Verwaltung fast dieselben Verhältnisse, wie bei den Ortskranken-kassen, nur können statutarisch dem Innungsvorstande solche Rechteeingeräumt werden, dass die Selbstverwaltung der Kasse dabei nur proforma besteht: bei den freien Hilfskassen liegt natürlich die Verwaltungund das Aufbringen der Mittel für dieselbe nur den Mitgliedern ob.Alle Kassen, mit Ausnahme der Innungskrankenkassen, haben die Rechteeiner selbständigen rechtlichen Person.

Die Statuten werden bei der Gemeindekrankenversicherung selbst-ständig von der Gemeindebehörde, bei den Ortskrankenkassen auch vonderselben, aber nach Anhörung der betheiligten Arbeitgeber und Arbeit-nehmer, errichtet; bei den Betriebskrankenkassen, sowie den Baukranken-kassen hat der Betriebsunternehmer entweder in Person oder durch einenBeauftragten nach Anhörung der beschäftigten Personen oder der vondenselben gewählten Vertreter das Statut zu errichten: bei den Innungs-krankenkassen errichtet die Innung selbst das Statut, ebenso wie beider freien Hilfskasse diejenigen es thun, die sich zu der Kasse ver-einigen wollen. Die Kassenstatuten bedürfen der Genehmigung derhöheren Verwaltungsbehörde 1 ), gegen deren ablehnenden Bescheid dasVerwaltungsstreitverfahren, bei den Innungskrankenkassen der Recurs andie Oentralbehörde zulässig ist 2 ). Die Statuten der Ortskrankenkassenmüssen Bestimmungen treffen:

1. über die Klassen der dem Versicherungszwange unterliegendenPersonen, welche der Kasse als Mitglieder angehören sollen;

2. über Art und Umfang der Unterstützungen:

3. über die Höhe der Beiträge;

4. über die Bildung des Vorstandes und den Umfang seiner Be-fugnisse;

5. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversamm-lung und die Art ihrer Beschlussfassung;

6. über die Abänderung des Statuts;

7. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.

Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit demZwecke der Kasse nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vor-schriften zuwiderlä uft.

!) Vgl. S. 8.

2 ) Freien Hilfskassen steht reichsgesetzlich gegen den ablehnenden Bescheidder höheren Verwaltungsbehörde auch nur der Recurs zu, doch ist ihnen landes-gesetzlich z. B. in Preussen das Verwaltungsstreitverfahren dagegen eröffnet.