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es kann ausserdem die Festsetzung getrennt vorgenommen werden fürjunge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und für Kinder unter 14 Jahren;
Die gesammten Beiträge der Arbeiter sind regelmässig von denArbeitgebern zu bestimmten Terminen einzuzahlen; den auf den Arbeiterfallenden Theil können sie bei der nächsten Lohnzahlung in Abzugbringen. Nur wenn der Arbeitgeber mit seinen Zahlungen im Rück-stande geblieben ist und seine Zahlungsunfähigkeit festgestellt wird,kann der Arbeiter verpflichtet werden, die auf ihn fallenden zwei Dritteldes Beitrages selbst einzuzahlen. Die regelmässige Verpflichtung desArbeitgebers, die Beiträge im Ganzen zu zahlen, ist entschieden zurDurchführung des Versicherungszwanges nothwendig, da das Eintreibenvon dem einzelnen Arbeiter bei dem fortwährenden Orts- und Berufs-wechsel derselben fast unmöglich wäre. Aus diesem Grunde raussteauch dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegt werden, seine Arbeiterbei der für sie eingerichteten Kasse oder Gemeindekrankenversicherunganzumelden und wieder abzumelden, wenn sie aus dem Dienstverhältnis.szu ihm ausscheiden. Jeder Arbeitgeber hat demnach bei der Annahmeeines Arbeiters zu prüfen, ob sein Arbeiter nicht einer freien Hilfskasseangehört, deren Mitgliedschaft ihn von der Versicherung in anderenKassen entbindet 1 ). Bei den eingeschriebenen Hilfskassen fehlt natürlichder Beitrag des Arbeitgebers: hier können die Beiträge nach Beruf.Lebensalter, Geschlecht, Beschäftigung und, da ja auch die Aufnahmeverweigert werden kann, nach dem Gesundheitszustände abgestuft werden;über die Maximalhöhe der Beiträge ist hier nichts bestimmt. Diesemletzteren grossen Nachtheile steht der Vortheil gegenüber, dass Verände-rungen des Wohnortes und der Beschäftungsart keinen Kassenwechselnach sich ziehen. Die Verwaltung der Hilfskasse ist verpflichtet, dasAusscheiden von Mitgliedern oder ihren Uebertritt in eine niedrigereMitgliedskasse der Aufsichtsbehörde mitzutheilen, damit dieselbe prüfenkann, ob nun die Einreihung in die Zwangsversicherung zu erfolgen hat.
Die Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung Hegt in denHänden der Gemeindebehörde: die Gemeinde trägt auch allein die Kostender Verwaltung. Bei Orts-, Betriebs- und Baukrankenkassen bestehteine Selbstverwaltung im vollen Umfange. Die Organe der Kasse sinddie Generalversammlung und der Vorstand. Die Generalversammlungbilden entweder sämmtliche grossjährige, unbescholtene Kassenmitgliederoder deren Vertreter; der Vorstand wird von der Generalversammlunggewählt. Die Arbeitgeher haben nach Massgabe ihrer Beiträge Anspruchauf Vertretung im Vorstände und der Generalversammlung, es darf ihnenalso nicht mehr als ein Drittel der Stimmen eingeräumt werden. Bei denBetriebs- und Baukrankenkassen kann satzungsgemäss dem Betriebsunter-nehmer oder einem'von ihm dazu Bestellten der Vorsitz im Vorstandeund Generalversammlung übertragen werden. Die Verwaltungskostenwerden bei den Ortskrankenkassen ganz von der Kasse, bei den Betriebs-
!) Vgl. S. 7.