Specielle Krankenversorgung für Arbeiter in Krankheitsfällen. 7
meincle - Krankenversicherung anzugehören; wenn die freie Hilfskassemindestens dasselbe gewährleistet, was der Versicherte von der Ge-meinde-Krankenversicherung seines Beschäftigungsortes im Krankheits-falle zu beanspruchen haben würde. Ist dies nicht der Fall, so kanndie Hilfskasse nur als Zuschusskasse wirken, d. h. ihre Mitglieder müssenzwar der für ihren Bezirk geltenden Zwangsorganisation angehören, er-halten aber dafür im Krankheitsfälle aus beiden Kassen Unterstützung,die aber nicht höher sein darf als der Betrag des vollen Lohns.
Bei den Zwangskassen tritt die Mitgliedschaft ohne jede Erklärungauf Grund der Beschäftigung in dem Gewerbszweige oder in der Be-triebsart ein; in örtlicher Hinsicht entscheidet der Beschäftigungsort. Beidem Uebertritt von einer Zwangskasse zur andern ist, soweit die gesetz-lichen Mindestleistungen in Frage kommen, weder eine Wartezeit nachZahlung eines Eintrittsgeldes zulässig.
Innungs- und Knappschaftskassen sind nur für gewisse Berufsartenverwendbar, die Baukrankenkassen haben nur für eine gewisse Zeit(die Bauzeit) eine Wirksamkeit, somit ist die Durchführung des Ge-setzes — da ja die Hilfskassen auf Freiwilligkeit beruhen — ganzüberwiegend auf die Orts- und Betriebskrankenkassen angewiesen, wiees auch von der Gesetzgebung beabsichtigt worden ist: sie umfassen diegrosse Mehrheit aller Kassen und Versicherten.
Die Beiträge zu diesen Kassen werden — abgesehen von den Knapp-schaftskassen x ) und freien Hilfskassen - - gemeinsam von den Arbeit-gebern 2 ) und Arbeitnehmern aufgebracht, dergestalt, dass erstere einDrittel, letztere zwei Drittel zahlen. Das Gesetz beschränkt die Höheder Beiträge, und zwar zu der Gemeindeversicherung, deren Leistungen, wiespäter ausgeführt werden wird, geringer sind, als die der anderen Kassen,auf iy s —2 pOt. des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagesarbeiter,für die Mitglieder der Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassenauf 3 bis höchstens 4 1 / 2 pCt. des Durchschnittslohnes derjenigen Klassevon Arbeitern, für welche die Kasse errichtet ist. Wie hoch der orts-übliche Tageslohn für Tagesarbeiter und der für gelernte Arbeiter zuberechnen ist, wird von der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidentin Preussen, für Berlin Oberpräsident) nach Anhörung der Gemeindebehördefestgesetzt; dabei ist als Durchschnittslohn derjenige Lohn anzusehen,welcher im Jahresdurchschnitt an Durchschnittsarbeiter der betreffendenArbeiterklasse (entweder gewöhnliche Tagearbeiter oder besondere Klassenvon Arbeitern) täglich gezahlt wird, ohne Rücksicht darauf, ob der be-treffende beitragende Arbeiter diesen Betrag als Durchschnittslohn er-reicht. Dabei findet die Festsetzung für männliche und weibliche Per-sonen, sowie für Personen unter und über 16 Jahren getrennt statt;
: ) Vgl. dieses Handbuch. 11. Bd. 2. Abth. 1. Anhang.
-) Bei ganz kleinen Betrieben kann die Heranziehung der Arbeitgeber ganzausgeschlossen werden. Die Beitragspflicht der Arbeitsgeber wurde mit Rücksichtauf die Leistungen der Krankenkassen für die Unfallfiirsorge festgesetzt.