Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
6
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6 Mugdan,

3. durch die nahen Beziehungen der Kassenmitglieder zu einander

die zur Bekämpfung der Simulation unentbehrliche Controle erleichtert.

Solche Verbände zur Durchführung gegenseitiger Krankenversicherung

der Berufsgenossen bestanden schon vor dem Krankenversicherungsgesetz

1. in den Knappschaftskassen,

2. in den Innungskrankenkassen,

3. in örtlichen, auf Grund eines Communalstatutes oder durchfreien Willen eines Betriebsunternehmers errichteten Kassen für Arbeiterund Gesellen.

Alle diese Einrichtungen, sowie auch die eingeschriebenen undfreien, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Hilfskassenwurden bei der Durchführung der Organisation der Krankenversicherungmehr oder weniger verwandt.

Die Knappschaftskassen und Innungskrankenkassen wurden in Bezugauf ihre Mindestleistungen dem Gesetze angepasst, sodass es ihren Mit-gliedern gestattet werden konnte, durch die Zugehörigkeit in ihnen ihrerVersicherungspflicht zu genügen. Die Verallgemeinerung der von denGemeinden auf Grund des R.-G. vom 8. April 1876 ausgehenden Be-gründung örtlicher Hilfskassen führte zur Errichtung der Ortskranken-kassen; aus den von einem Unternehmer errichteten Kassen wurden dieFabrik- (Betriebs-) Kassen gebildet, denen die Bau-Krankenkassen zurSeite traten, welche die Bauherren vorübergehender Baubetriebe für diedarin Beschäftigten zu errichten haben. Da nun aber Versicherungs-pflichtige auch in so kleinen Gemeinden wohnen, in denen die Zahl derin einem oder in allen Gewerben beschäftigten Personen zur Bildungeiner lebensfähigen Krankenkasse nicht ausreicht, ausserdem aber auchin grösseren Communnen Klassen von Versicherungspflichtigen vorhandensind, welche Ortskrankenkassen nicht zugewiesen werden können, ohneden berufsgenossenschaftlichen Charakter zu gefährden, für diese Ver-sicherungspflichtige der Versichcrungszwang jedoch auch durchgeführtwerdenmusste, so wurde zur Ergänzung die Gemeinde-Krankenversicherung ge-bildet, die keine Krankenkasse darstellt, sondern eine communale Ein-richtung, für alle Gemeinden obligatorisch ist, wenn nicht für alle Ver-sicherungspflichtigen anderweitig gesorgt ist; dieselbe verpflichtet dieGemeinden unmittelbar kraft des Gesetzes und unabhängig von jederdurch eine Mitwirkung der Betheiligten oder der Behörden bedingtenOrganisation, gegen Erhebung eines gesetzlich bemessenen Versicherugs-beitrages, jeden in ihrem Bezirke beschäftigten Versicherungspflichtigen,der (aus irgend einem Grunde) keiner der vorgesehenen organisirtenKrankenkasse zuzuweisen ist, für den Fall der Krankheit bezw. Erwerbs-unfähigkeit ein nach Höhe und Dauer gesetzlich festgesetztes Mindest-maass von Unterstützung zu gewähren 1 ). Die Zugehörigkeit zu einerfreien Hilfskasse befreit einen Versicherungspflichtigen nur dann von derVerpflichtung, einer der genannten (Zwangs-) Kassen bezw. der Ge-

3 ) Vgl. S. 10.