Specielle Krankenversorgung für Arbeiter in Krankheitsfällen. 5
nach eingehendster Berathung vom Reichstag am 31. JMai 1883 ange-nommen und am 15. Juni 1883 als Gesetz publicirt wurde, währendübrigens der gleichzeitig eingebrachte Entwurf über die Unfallversicherungder Arbeiter wiederum nicht Gesetz wurde. Durch dieses Gesetz wurdenfast alle Arbeiter in der Industrie, Handel und Handwerk gezwungen,sieh gegen die Folgen einer Krankheit zu versichern, während eine grosseAnzahl anderer Kategorien, deren Einkommen dem von Arbeitern un-gefähr entspricht, die Berechtigung erhielten, einer Krankenkasse frei-willig beizutreten. Das Gesetz erfuhr durch eine im Jahre 1891/92 be-rathene Novelle eine durchgreifende Aenderung, durch die der Kreis derPersonen, auf welche die Krankenfürsorge sich erstreckt oder erstreckenkann, erheblich — über den Kreis der Arbeiter — erweitert wurde.Dieses „Gesetz über die Abänderung des Gesetzes betreffend dieKrankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883" wurde am10. April 1892 publicirt, trat am 1. Januar 1893 in Kraft und führtenun den Namen „Krankenversicherungsgesetz". Hiernach unterliegendem Versicherungszwange die gewerblichen Arbeiter und die ihnen inwirtschaftlicher Beziehung ungefähr gleichstehenden Betriebsbeamten,ferner die im Handelsgewerbe, im Geschäftsbetriebe der Anwälte, No-tare, Gerichtsvollzieher, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Ver-sicherungsanstalten angestellten Personen, soweit ihre Beschäftigung einerelativ dauernde ist und gegen Lohn oder Gehalt, Tantiemen oder Na-turalbezüge stattfindet; ausserdem gestattet das Gesetz einen statutari-schen Versieherungszwang für solche Berufsgruppen, für welche einZweig der Versicherung, wie z. B. bei den Hausgewerbetreibenden undden landwirtschaftlichen Arbeitern, nur unter besonderen örtlichen Ver-hältnissen als nothwendig und durchführbar anerkannt werden kann.Der Versicherungszwang besteht somit nicht für den „Arbeiterstand 0 alssolchen, sondern nur für solche Personen, welche thatsächlich in Arbeitstehen: Grundlage und Voraussetzung des Versicherungszwanges ist dieunselbständige Beschäftigung, mit alleiniger Ausnahme des eine Ueber-gangsstufe bildenden Gewerbes der Hausgewerbetreibenden. Nicht ver-sicherungspflichtige etc. Arbeiter, sowie überhaupt alle nichtversicherungs-pflichtige Personen, deren Jahreseinkommen 2000 Mark nicht übersteigt,haben aber das Recht, an der Krankenversicherung freiwillig sich zubetheiligen.
Eine Folge des Versicherungszwanges ist es, dass überall Organi-sationen (Krankenkassen) vorhanden sein müssen, in denen der Ver-sieherungspflicht genügt werden kann. Am zweckmässigsten erschienenhierzu corporative auf Selbstverwaltung beruhende Verbände der Berufs-genosse]!, weil dieselbe (nach den Motiven zum K.-V.-G.)
1. bei der relativen Gleichheit der Krankheitsgefahr die ratio-nellste ist,
2. durch die bei ihr am leichtesten durchzuführende Selbstverwal-tung einen wohlthätigen moralischen Einfloss ausübt,