Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
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4 Mugdan,

eingeschriebenen Hilfskassen" (7. April 1876). Dieses Gesetz stellte fürdas gesammte Reichsgebiet geltende Normativbestimmungen fest, durchderen Annahme jede freiwillig oder zwangsweise errichtete Kasse dieRechte einereingeschriebenen Hilfskasse" erlangen sollte; diese Be-stimmungen erstreckten sich auf die Aufsicht, die Organisation (Vor-stand und Generalversammlung), Höhe der Beiträge, Art und Maass derUnterstützungen, das Verhältniss der Kasse zu anderen berufsgenossen-schaftlichen Verbänden, wie Gewerksvereinen und Innungen; das Gesetzbeschränkte den Zweck einer solchen Kasse ausschliesslich auf dieKrankenfürsorge und verbot ausdrücklich die Verwendung des Kassen-vermögens für andere Zwecke. Das Recht der Communalvcrwaltung,Personen, die keiner freien Hilfskasse angehörten, einer Zwangskasse zuüberweisen, blieb bestehen, dagegen fiel die Befugniss der Regierungen,ihrerseits die Begründuhg von Krankenkassen für Handwerksgesellen undFabrikarbeiter vorzunehmen, wenn dem ihrer Ansicht nach bestehendenBedürfnisse durch Ortsstatute nicht entsprochen wurde.

Ob diese Gesetzgebung im Laufe der Jahre im Stande gewesenwäre, eine allgemeine Versicherung der deutschen Arbeiter gegen dieFolgen von Krankheit herbeizuführen, lässt sich nicht entscheiden;' un-bestritten ist, dass die hierauf gesetzten Hoffnungen nicht erfüllt wordensind; aber die Dauer ihrer Geltung war zu kurz, als dass man die Ge-ringfügigkeit ihrer Wirkung allein auf Rechnung ihrer Mängel setzenkönnte.

Die verbündeten deutschen Regierungen legten nun in weitererFolge unter dem 8. März 1881 dem Reichstage einen Gesetzentwurfbetr. die Unfallversicherung der Arbeiter vor, der die obligatorischeVersicherung der Arbeiter gegen die Betriebsunfälle und die Beseiti-gung des sogenannten llaftpllichtprincipes, und zwar die Versicherungbei einer öffentlichen Anstalt unter Ausschluss der Privatversicherung,soweit es sich um die Erfüllung der Versicherüngspilicht handelt,bezweckte. Dieser Entwurf wurde nicht Gesetz, da der Bundesrat!]den von dem Reichstage beschlossenen Veränderungen seine Zu-stimmung versagte. Unter dem 8. Mai 1882 wurde dem Reichstageein zweiterEntwurf eines Gesetzes betr. die Unfallversicherung derArbeiter", vorgelegt, der in wesentlichen Punkten von dem erstenabwich und, als wichtigstes für die Entwickelung des deutschenKrankenkassenwesens, die Carenzzeit von 4 auf 13 Wochen er-weiterte: soweit Betriebsunfälle in ihren Folgen (Heilbedürfniss, Arbeits-unfähigkeit) die ersten dreizehn AVochen nach dem Unfall nicht über-schritten, sollten sie als Krankheitsfälle behandelt werden. Schon ausdiesem Grunde allein wurde eine Neuregelung des Krankenkassenwesensunbedingt nothwendig, da sonst nicht alle gegen Unfall versicherteArbeiter auch ausreichende Fürsorge gegen die Folgen von Betriebs-unfällen während der ersten 13 Wochen besessen hätten. Deshalb legteder Bundesrath unter dem 29. April 1882 dem Reichstage den EntwurfeinesGesetzes betr. die Krankenversicherung der Arbeiter" vor, der