- -..-Seile KranienversiMguoig' für Arbeiter in Krankheitsfällen. 3
Die Leistungen dieser Kassen, wie ihre Yenvaltungsnnkosten warensehr verschieden, wie sie auch von den verschiedensten Körperschaftenunterhalten wurden, von Staatsbehörden, Communen. Innungen, eigenszu diesem Zwecke vereinten Personen, von einzelnen oder mehrerenFabrikanten.
In den übrigen deutschen Staaten war die Gesetzgebung auf demhier interessirenden Gebiete in diesem Jahrhundert von der Preussenserheblieh verschieden. In den norddeutschen Staaten waren die Reste deralten zünftigen Gesellenkassen bewahrt, und ein Kassenzwang in grösseremoder kleinerem Umfange beibehalten worden: in Süddeutschland dagegenhatten die Gemeinden die Verpflichtung, in ihnen erkrankte Arbeiter und
dien zu pflegen, besassen aber dafür das Recht, von den betheiligtenrerbetreibenden Beiträge, eine Art Krankensteuer, zu erheben.
Zu den hier kurz skizzirien Einrichtungen trat von der Mitte un-
3 Jahrhunderts ab eine neue Organisation zur Pflege genossenschaft-licher Hülfe gegen Krankheit und Invalidität: die aus freier Vereinigungder Arbeiter hervorgegangenen und ausschliesslich von ihnen selbst, ver-walteten freien Hülfskassen. Die Bildung und Ausbreitung derselbennahm ausserordentlich zu, nachdem auch in Deutschland Gewerksvereine,den englischen Trades-Unions nachgebildet, entstanden: diese Vereinebezwecken ohne Rücksicht auf ihre politische Richtung ausser derRegelung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen auch die Grün-dung berufsgenossenschaftlicher Unterstützungskassen mit vollständigfreier Selbstverwaltung. Bei dieser Vielgesialtigkeit des Kassen-wesens ergab sich nach Gründung des Norddeutschen Bundes undnoch mehr nach der Einigung Deutschlands die zwingende Not-wendigkeit, im Zusammenhange mit der Gesetzgebung über Frei-zügigkeit, den Unterstützungswohnsitz und Gewerbefreiheit, reichsgesetz-liche Vorschriften zur einheitlichen Regelung des Kassenweses zu er-lassen. Die Bundesregierung wollte das prenssische System, also imWesentlichen die Errichtung localer Zwangskassen, auf das gesammteBundesgebiet übertragen. Der Reichstag dagegen war in seiner Mehr-heit für volle Kassenfreiheit, für eine Begünstigung der Bildung undAusbreitung der freien Hülfskassen. Zwischen diesen beiden Meinungenkam bei der ersten Verabschiedung der deutschen (norddeutschen) Ge-werbeordnung eine Vereinbarung dahin zu Stande, dass zwar der orts-statuta-rische bezw. behördliche Zwang zur Bildung neuer nothwendig er-scheinender Kassen aufrecht erhalten blieb, dass aber alle Arbeiter vondem Beitritt, zu solchen Zwangskassen befreit wurden, die nachweislicheiner freien Hilfskasse angehörten. Indess trat bald eine Verschieden-heit in der Auffassung der Verwaltungsbehörden und der Gerichte zuTage, ob nämlich die gewährleistete Befreiung durch Mitgliedschaft beijeder beliebigen, oder nur durch eine solche bei einer staatlich ge-nehmigten einzutreten habe, und dieser Umstand führte zur Ab-änderung des Titels der Gewerbeordnung, in der die Hilfskassen be-handelt werden und zur Schaffung eines besonderen Gesetzes „über die
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