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2,2 (1903)
Entstehung
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2 Mugdan,

gestellten Rechten der zünftigen Gesellen hatten die nicht zünftigenArbeiter keinen Antheil, nur für die Pflege erkrankter Bergarbeiter undSeeschiffer enthielt das Landrecht besondere, später zu erwähnende Be-stimmungen.

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts fiel mit der Aufhebung des Zunft-zwanges die Beitragspflicht der nicht zünftigen Handwerker zur Unter-stützung wandernder und erkrankter Gesellen. Die Macht der Zünftewar vorbei und vielfach lösten sie sich, und die mit ihnen verbundenenGesellen Vereinigungen auf.

Hierdurch und noch mehr durch die Zunahme der Fabrik-arbeit und den dadurch gesteigerten Zuzug der Arbeiter in die Städte.steigerte sich die Annenlast der letzteren ungemein, zumal durch dieneuere Gesetzgebung die Gemeinden zur Verpflegung in ihnen erkrankterHandwerksgesellen und Arbeiter unbedingt und ohne Anspruch an andereArmenverbände verpflichte waren. Daher ermächtigte die PreussischeGewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 die Gemeinden, ortsstatutarischfür die in ihr wohnenden Handwerker und Gesellen Beiträge zur Be-streitung dieser Verpflichtung festzusetzen und eine Verordnung vom9. Febr. 1849 gab ihnen die weitere Befugniss auch die selbständigenGewerbetreibenden des Ortes zur Vereinigung behufs Unterstützung hilfs-bedürftiger Gesellen desselben oder eines verwandten Gewerbes, sowiezur Entrichtung von Zuschüssen bis zur Hälfte der Gesellen beitrage, end-lich zur Vorschiessung der letzteren, vorbehaltlich ihrer Anrechnung aufdie nächste Lohnzahlung, zu zwingen und diesen Zwang auch auf Fabrik-besitzer und Fabrikarbeiter auszudehnen. Daneben wurde sowohl derFortbestand der alten, als auch die Errichtung neuer Innungen ohneBeitrittszwang zugelassen und denselben die Leitung der Verwaltungder Kranken-Sterbe-Sparkassen der Innungsgenossen, sowie die Fürsorgefür die Wittwen und Waisen derselben übertragen. Endlich erklärte dasGesetz vom 3. April 1854 den ortsstatutarischen Zwang zur Bildungneuer Kassen für zulässig und berechtigte auch die einzelnen Regie-rungen, den Kassenzwang da einzuführen, wo die Gemeinden es unter-lassen hatten. Alle diese Kassen sollten die Rechte juristischer Personenhaben und unter Aufsicht der Communalbehörden stehen, der Beitritts-zwang durfte auch auf Lehrlinge erstreckt werden.

Indess stiessen diese Gesetze auf sehr grossen Widerstand vielerIndustriellen, auch war bei vielen Communalbehörden ein sehr geringesVerständniss für ihre wohlthätige Wirkung vorhanden, und recht seltenmachten die Staatsbehörden von dem Rechte Gebrauch, auf eigne Faust,gegen den Willen der betheiligten Communen und Gewerbetreibenden.Kassen einzurichten. Ende 1868 bestanden daher in den alten Pro-vinzen Preussens 2355 Kassen für Handwerksgesellen mit 282 925 Mit-gliedern und einem Vermögen von 720553 M., 1257 Kassen für Fabrik-arbeiter mit 315311 Mitgliedern mit einem Vermögen von 4494312 M-,sowie 112 Kassen für Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter mit29431 Mitgliedern und einem Vermögen von 146115 M.