ZWEITE ABTHEILUNG.
Speeielle Krankenversorgung.
I. Für Arbeiter.
1. In Krankheitsfällen.
VonDr. Otto Mugrtan in Berlin.
Der Ursprung des gewerblichen Unterstützungswesens kann inDeutschland bis zur Zeit des Mittelalters 1 ) verfolgt werden. Die Zünfteund Gesellenverbindungen entrichteten an die, zumeist von geistlichenOrden unterhaltenen Krankenhäuser Beiträge, wofür ihre erkranktenMitglieder in diesen Pllege und Aufnahme fanden; vielfach wurden auchdie erkrankten Mitglieder mit Geld oder Naturalien unterstützt, im Falleihres Todes ihr Begräbniss ausgestattet und ihren Hinterbliebenen einSterbegeld ausbezahlt. An Stelle dieser vollständig freiwilligenUnterstützung setzte in Preussen das Allgemeine Landrecht einSystem der erzwungenen. Selbsthilfe, indem es bestimmte, dass Curund Verpflegung eines auf der Wanderschaft oder während der Arbeiterkrankten Gesellen durch die Zwangsbeiträge der am Orte be-schäftigten Gesellen (Gesellenladen) zu bestreiten seien, und dass erstbei Nichtausreichen dieser Gelder die Innung des betreffenden Gewerbeseinzutreten habe; könne auch von dieser das zur Cur und Verpflegungnothwendige nicht aufgebracht werden, so habe die Ortsarmenkasse(Kämmereikasse) die Verpflichtung, die Mittel herzugeben; ein krankgewordener, unvermögender Geselle durfte hiernach weder hilflos ge-lassen, noch vor erfolgter Wiederherstellung aus der Gemeinde fortge-schafft werden. Lehrlinge dagegen waren in Krankheit nur auf ihreFamilie oder private Wohltätigkeit angewiesen, wenn nicht der Meisterim Lehrvertrage ausdrücklich sich verpflichtet hatte, für den Lehrlingim Fall seiner Erkrankung zu sorgen. An diesen durch Gesetz fest 1
l ) Die geschichtliche Darstellung folgt zumeist Honigmann's Aufsatze imHandbuche für Staatswissenschaften.
Handbuch der Krankenversorguii;; u. Krankenpflege. II. Bd. 2. Abth. 1