Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1077
leiden, nach einem Krankenhause oder nach ihrer Wohnung ist erlaubt nach denhierfür durch Platzverordnung zu gebenden Vorschriften. In besonderen Fällen kanndie Beförderung von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, durch denBürgermeister erlaubt werden unter Beobachtung der durch ihn zu gebenden Vor-schriften. Die Beförderung mit Benutzung öffentlicher Beförderungsmittel ist ver-boten. Fuhr- und Fahrzeuge, mit welchen die Beförderung stattgefunden hat, müssenunmittelbar danach durch Sorge und auf Kosten-des Eigentümers desinficirt werden.Wenn die Beförderung nach einer anderen Gemeinde stattfindet, giebt der Bürger-meister der Abzugsgemeinde unmittelbar an den Bürgermeister der Bestimmungs-gemeinde Kenntniss von der ertheilten Erlaubniss und von den hierfür gegebenenVorschriften.
Artikel 10. Unbeschadet der gesetzlichen Verordnungen betreffend die Qua-rantäne, sind Schiffer von Fahrzeugen, in denen sich eine Person befindet, die aneiner der in Folge Art. 1 dieses Gesetzes als ansteckend bezeichneten Krankheitleidet oder worin jemand in den letzten 14 Tagen an einer dieser Krankheiten gelittenhat oder daran gestorben ist, gehalten, vor der Einfahrt in eine Gemeinde, wo siesich aufhalten oder anlegen wollen, hiervon an den Bürgermeister Kenntniss zugeben. Sie sind verpflichtet mit ihrem Fahrzeug den durch diesen anzuweisendenLiegeplatz einzunehmen oder dort ohne Verbindung mit dem festen Lande zu ver-bleiben, bis Desinfection stattgefunden hat."
Nachtrag.
Gesetz zum Schutze des Genier Nentralitätszeichens
(nach dem Beschluss des Reichstags vom 11. März 1902).
„§ 1. Das in der Genfer Convention zum Neutralitätszeichen erklärte iiotheKreuz auf weissem Grunde, sowie die Worte „Hothes Kreuz" dürfen, unbeschadet derVerwendung für Zwecke des ausländischen Sanitätsdienstes, zu geschäftlichen Zweckensowie zur Bezeichnung von Vereinen oder Gesellschaften oder zur Kennzeichnungihrer Thätigkeit nur auf Grund einer Erlaubniss gebraucht werden.
Die Erlaubniss wird von den Landescentralbehörden nach den vom Bundesrathefestzustellenden Grundsätzen für das Gebiet des Reichs ertheilt. Die Erlaubniss darfVereinen oder Gesellschaften, welche sich im Deutschen Reiche der Krankenpflegewidmen und für den Kriegsfall zur Unterstützung des militärischen Sanitätsdiensteszugelassen sind, nicht versagt werden.
Die von dem Bundesrathe festgestellten Grundsätze sind dem Reichstage alsbaldzur Kenntnissnahme mitzutheilen.
§ 2. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider das Rothe Kreuz gebraucht,wird mit Geldstrafe bis zu einhundertiünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§ 3. Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes wird durch Abweichun-gen nicht ausgeschlossen, mit denen das im § 1 erwähnte Zeichen wiedergegebenwird, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt.
§ 4. Das Gesetz tritt am 1. Juli 1903 in Kraft.
§ 5. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf den Vertriebder bei der Verkündung des Gesetzes mit dem Rothen Kreuze bezeichneten Waaren,sofern die Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung nach näherer Bestimmungdes Reichskanzlers mit einem amtlichen Stempelabdrucke versehen werden.