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ist jedoch befugt, in gegebener Veranlassung das im § 1 enthaltene Verbot vorüber-gehend auch auf andere als die vorstehend aufgeführten Infectionskrankheiten (wieMasern, Keuchhusten., Unterleibstyphus) auszudehnen. Die bei den aussergewöhn-lichen Infectionskrankheitcn: Pest, Cholera, Flecktypbus (Typhus exanthematieüs) imFalle einer Epidemie etwa erforderlich werdenden ausserordentlichen Massnahmensollen durch die Vorschriften dieser Verordnung nicht beschränkt werden.
§ 3. Aerzte, welche die Beförderung von Kranken anordnen, haben hierübereine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen, die einen Vermerk darüber enthaltenmuss, ob es sich um einen ansteckenden Kranken handelt, für welchen die Benutzungöffentlichen Fuhrwerks ausgeschlossen ist oder nicht. Die Scheine für ansteckendeKranke sind durch .ein bestimmtes Merkmal leicht kenntlich zu machen.
§ 4. Oeffentliches Fuhrwerk, welches den vorstehenden Bestimmungen zuwiderzur Beförderung von ansteckenden Kranken gedient hat, ist einer gründlichen Des-infection zu unterwerfen. Für den durch diese Massregel entstehenden Schadenwird aus der Staatskasse nur dann Ersatz geleistet, wenn dem Führer (Schaffner)des Fuhrwerks bei der Aufnahme des Kranken kein Verschulden, trifft. Ein Ver-schulden gilt schon als erwiesen, wenn der betreffende Wagenführer (Schaffner),obwohl ihm bekannt war, dass es sich um eine Krankenbeförderung handelte, esunterlassen hat, die Vorzeigung der im § 3 gedachten ärztlichen Bescheinigung zuverlangen. Die Höhe des zu leistenden Ersatzes bestimmt die Polizeibehörde vor-behaltlich der Beschreitung des Rechtsweges durch die Geschädigten.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen das in den §§ 1 und 2 enthaltene Ver-bot, sowie gegen etwaige, auf Grund des § 2 erlassene, die Ausdehnung des Ver-botes betreffende Anordnungen des Senats werden, wenn sie vorsätzlich begangensind, mit Gefängnissstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Goldstrafe bis zu 1000 Mark,wenn sie fahrlässig begangen sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unver-mögensfalle mit Haft geahndet. Die Verantwortung trifft sowohl denjenigen, welcherden Kranken auf den Transport giebt, bezw. den Kranken selbst, als auch den Füh-rer (Schaffner) des betreffenden öffentlichen Fuhrwerks. Uebertretungen des § 3werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.
§ 6. Wer wegen Zuwiderhandlung gegen das Beförderungsverbot rechtskräftigzu einer Strafe verurtheilt ist, kann im Verwaltungswege von der Polizeibehördezum Ersatz der gemäss § 4 aus der Staatskasse etwa zu zahlenden Entschädigungangehalten werden."
Ueber 'den Transport ansteckender Kranken sind ferner bemerkenswerthdie Bestimmungen des Niederländischen Gesetzes vom 4. üecember 1872 inder Fassung der Nachtragsgesetze vom 3. December 1874 und vom 21. Juli 1899,welches sich auf Cholera, Typhus, Pocken, Scharlach, Diphtherie, Dysenterie undPest bezieht:
„Artikel 8. Es ist verboten, Personen, die an einer ansteckenden Krank-heit leiden, zu transportiren oder transportiren zu lassen, ausgenommen in denin diesem Gesetze angewiesenen Fällen, sich, an einer solchen Krankheit leidend,nach einem anderen Platze zu begeben; Gegenstände, die in Berührung waren mitoder abstammen von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oderdaran gestorben sind, zu befördern oder befördern zu lassen, zum Geschenk oderzum Gebrauch zu geben oder geben zu lassen, zu nehmen oder nehmen zu lassen, essei denn nach Desinfection laut Artikel 25. Es ist verboten, durch Unvorsichtigkeitoder Fahrlässigkeit vorhersehbare Gefahr von Ansteckung für andere entstehen zulassen.
Artikel 9. Die Beförderung von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit