1078 Dietrich, Fürsorge f. Kranke durch d. Gesetzgeb. (Krankenpflegegesetzgeb.).
§ 6. Bis zum 1. Juli 1906 darf das Rothe Kreuz fortgeführt werden:
1. in Waarenzeichen, die auf Grund einer vor dem 1. Juli 1901 erfolgten An-meldung in die Zeichenrolle eingetragen worden sind;
2. in Firmen, die auf Grund einer vor dem 1. Juli 1901 erfolgten Anmeldungin das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen worden sind;
3. in Namen rechtsfähiger Vereine, sofern die Vereine nach ihren Satzungenbereits vor dem ]. Juli 1901 das Rothe Kreuz in ihren Namen geführt haben.
Aenderungen, die sich in Folge dieses Gesetzes an den unter No. 2, 3 bezeich-neten Firmen und Vereinsnamen erforderlich machen, werden gebührenfrei in dasHandelsregister und das Vereinsregister eingetragen, sofern sie vor dem 1. Juli 1906zur Eintragung angemeldet werden.
§ 7. Waarenzeichen, welche das Rothe Kreuz enthalten, sind von der Verkün-dung des Gesetzes ab von der Eintragung in die Zeichenrolle ausgeschlossen, sofernnicht die Anmeldung vor dem 1. Juli 1901 erfolgt ist."
Berichtigung.
An Stelle der Worte: § 4 des preussischen Gesetzes etc. — bis — nicht ge-ändert ist, auf den Zeilen 34—36 von oben auf Seite 983 ist zu lesen: § 8 No. 2des preussischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 (G.-S., S. 203).