Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
1078
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1078 Dietrich, Fürsorge f. Kranke durch d. Gesetzgeb. (Krankenpflegegesetzgeb.).

§ 6. Bis zum 1. Juli 1906 darf das Rothe Kreuz fortgeführt werden:

1. in Waarenzeichen, die auf Grund einer vor dem 1. Juli 1901 erfolgten An-meldung in die Zeichenrolle eingetragen worden sind;

2. in Firmen, die auf Grund einer vor dem 1. Juli 1901 erfolgten Anmeldungin das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen worden sind;

3. in Namen rechtsfähiger Vereine, sofern die Vereine nach ihren Satzungenbereits vor dem ]. Juli 1901 das Rothe Kreuz in ihren Namen geführt haben.

Aenderungen, die sich in Folge dieses Gesetzes an den unter No. 2, 3 bezeich-neten Firmen und Vereinsnamen erforderlich machen, werden gebührenfrei in dasHandelsregister und das Vereinsregister eingetragen, sofern sie vor dem 1. Juli 1906zur Eintragung angemeldet werden.

§ 7. Waarenzeichen, welche das Rothe Kreuz enthalten, sind von der Verkün-dung des Gesetzes ab von der Eintragung in die Zeichenrolle ausgeschlossen, sofernnicht die Anmeldung vor dem 1. Juli 1901 erfolgt ist."

Berichtigung.

An Stelle der Worte: § 4 des preussischen Gesetzes etc. bis nicht ge-ändert ist, auf den Zeilen 3436 von oben auf Seite 983 ist zu lesen: § 8 No. 2des preussischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 (G.-S., S. 203).