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2,1 (1902)
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1075
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1075

3. Landesgesetzliche Bestimmungen über den Transport und das

Reisen von Kranken.

Das preussische Regulativ vom 8. August 1835 bestimmt in § 15:

An Personen, welche an ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen keinelleisepässeerlheilt werden. Kommen dergleichen Personen an einem Orte an, so sind die Ortsobrig-keiten und Polizeibehörden verpflichtet, sie nicht weiter reisen zu lassen, sondernanzuhalten und so lange unter Aufsicht zu stellen, bis der mit der medicinalpolizei-liehen Aufsicht beauftragte Sachverständige sie selbst und ihre Sachen für nichtmehr ansteckend erklärt hat. Sind diese Personen nicht im Stande, sich selbst dienöthige ärztliche Hülfe zu verschaffen, so hat die Polizeibehörde dafür Sorge zutragen, dass ihnen dieselbe durch eine dazu verpflichtete Medicinalperson zu Theilwerde, in welcher Hinsicht die Bestimmungen der Cabinetsordre vom 14. April 1832,den Umfang der amtlichen Verpflichtungen der Kreisphysiker betreffend, zu beachtensind. Militär- und andere auf dem Marsch begriffene Personen, welche an anstecken-den Krankheiten leiden, sind, sobald eine andere Möglichkeit ihrer Unterbringungvorhanden ist, nicht bei den Einwohnern unterzubringen. Ebensowenig dürfen ge-sunde Militär- oder andere Persouen in Häusern einquartirt werden oder bleiben, indenen ansteckende Kranke sich befinden. Ersatzmannschaften, welche einem Truppen-theil zugesendet werden, sind vor ihrer Absendung und Einstellung in Bezug auf an-steckende Krankheiten zu untersuchen, und Individuen, bei welchen sich dergleichenvorfinden, ausser Gemeinschaft mit den anderen zu setzen. Sollten sie auf demMarsche Gegenden passirt haben, wo gefährliche ansteckende Krankheiten, wieCholera, Typhus, Ruhr grassiren, so sind dergleichen Mannschaften jedenfalls,sammt ihren Effecten, einer gründlichen Reinigung zu unterwerfen. Mit anstecken-den Krankheiten behaftete Ausländer, welche bei ihrem Eintritt ins Land nochnicht über fünf Meilen von der Grenze entfernt sind, sollen, wenn es ohne Nachtheilfür ihre Gesundheit geschehen kann, unter Beobachtung der gehörigen Vorsichts-maassregeln über die Grenze zurückgebracht werden, es sei denn, dass an dem Orteselbst die zu ihrer Aufnahme erforderlichen Anstalten vorhanden sind".

Der preussische Ministerial - Erlass, betreffend Maassnahmengegen die Weiterverbreitung der Cholera, vom 8. August 1893, bestimmtin Ziffer 9 der allgemeinen Maassnahmen seitens der Behörden:

9. Für den Transport der Kranken (Cholcrakranken) sind dem öffentlichenVerkehr dienende Fuhrwerke (Droschken und dergl.) nicht zu benutzen. Hat einesolche Benutzung trotzdem stattgefunden, so ist das Gefährt zu desinficiren".

In den grössten Städten Deutschlands sind Polizeiverordnungen erlassen, welchedie Benutzung öffentlicher Fuhrwerke durch ansteckende Kranke verbieten, undEinrichtungen getroffen, welche den Transport von solchen Kranken in besonderenKrankenwagen ermöglichen. So bestimmt zum Beispiel die Hamburgische Ver-ordnung, betreffend die Beförderung von Pers onen, welche mit eineransteckenden Krankheit behaftet sind, vom 7. Mai 1891, folgendes:

§ 1. Zur Beförderung von Personen, welche an den in § 2 bezeichneten an-steckenden Krankheiten leiden, werden an den, von der Polizeibehörde öffentlich be-kannt zu machenden Orten Krankenwagen aufgestellt. Die Benutzung des öffentlichenFuhrwerks (Droschken, Pferdebahn, Omnibus) zur Beförderung solcher Personen istverboten. Pur die Benutzung der Krankenwagen sind die Bespannnngs- und Be-dienungskosten der Polizeibehörde zu vergüten. Die letztere ist jedoch befugt, denUmständen nach diese Kosten ganz oder theilweise zu erlassen.

§ 2. Zu den ansteckenden Krankheiten im Sinne des § 1 gehören: Pest, Cholera,Fleckfieber (Typhus exanthematicus), Blattern, Scharlach und Diphtherie. Der Senat

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