Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
1074
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1074 Dietrich,

und öffentliche Krankonhäuser sowie zum Zwecke des Besuchs von Kurorten, an denenihnen der Gebrauch der Bäder oder der sonstigen Kureinrichtungen unentgeltlich oderzu ermässigtem Preise gestattet ist;

b) kranken Kindern unbemittelter Personen zum Zwecke der Aufnahme in diefür solche Kinder eingerichteten besonderen Heilstätten;

c) unbemittelten Zöglingen der öffentlichen Blinden- und Taubstummenanstaltensowie unbemittelten Pfleglingen der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten für epilep-tische Kranke und für blöde Kinder zum Zwecke ihrer Verbringung in eine der ge-nannten Anstalten sowohl als bei der Entlassung aus der Anstalt und für Urlaubs-reisen zum Besuch ihrer Angehörigen;

d) unbemittelten Taubstummen für den Besuch kleinerer Zusammenkünfte anden Taubstummenanstalten sowie Taubstummen, welche zum Zwecke ihrer kirchlichenVersorgung die Anstalten zu besuchen wünschen;

e) unbemittelten Zöglingen der unter Aufsicht des Staates stehenden Waisen-anstalten für Urlaubsreisen zum Besuch ihrer Angehörigen.

2. Zwei Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre finden hierbei Beför-derung auf eine Fahrkarte, während ein einzelnes Kind unter 10 Jahren den vollenMilitärfahrpreis (Urlaub) zu zahlen hat.

3. Die Ermässigung wird sowohl für die Hin- als für die Rückfahrt gewährt.

4. Die gleiche Ermässigung wird für je einen Begleiter der unter la) bis d) auf-geführten Personen eingeräumt, und zwar auch zur Rückreise nach Ablieferung derSchützlinge am Bestimmungsorte sowie zur Hinreise behufs Wiederabholung derSchützlinge.

5. Als Ausweis wird verlangt:

a) von den unter 1 a) und b) aufgeführten Personen eine Bescheinigungder Ortspolizeibehörde (bei Reisen in die Kinder-Heilstätten auch des dieKinder aussendenden Vereins) über die Mittellosigkeit sowie eine Aufnahme-bescheinigung der Anstalt: handelt es sich um die Aufnahme in ein Kranken rhaus, so kann in dringenden Fällen an Stelle der letzteren auch eine Be-scheinigung des behandelnden Arztes treten. Die Bescheinigungen der Kuranstalten.(Ziffer la) haben sich auch darauf zu erstrecken, dass der Gebrauch der Bäder oder

der anderen Kureinrichtungen unentgeltlich oder zu ermässigtem Preise bewilligtwurde. Ausserdem hat in den zu la) bezeichneten Fällen die Bescheinigung derOrtspolizeibehörde die Bestätigung zu enthalten, dass die Fürsorge anderer Ver-pflichteter, insbesondere nach Massgabe der Reichsgesetze über die Kranken- undUnfall-Versicherung, nicht eintritt.

b) von den unter lc), d) und e) aufgeführten Personen eine Empfehlung desVorstandes der Anstalt. Die gleichen Ausweise dienen für die Begleiter.

6. Die Ausweise werden von dem Schalterbeamten abgestempelt und den be-treffenden Personen zurückgegeben, welche sie dem Fahrpersonal auf Verlangen vor-zuzeigen haben.

7. Freigepäck wird nur insoweit gewährt, als solches von den Verwaltungenin ihrem Binnenverkehr allgemein zugestanden ist".

Fahrpreisermässigung für erholungsbedürftige Krankenkassen-nritglieder.

Eine weitere Fahrpreisermässigung hat die preussische Eisenbahnverwal-tung denjenigen Krankenkassenmitgliedern gewährt, welche Erholungstätten be-suchen wollen. Diese Erholungsbedürftigen erhalten gegen Vorzeigung ihrer vonden Erholungsstätten ausgegebenen Erkennungskarten Arbeiterfahrkarten, die miteinem besonderen Stempel versehen werden.

Ueber die F'ahrproisermässigung für das Pflegepersonal siehe S.Ü46.