Druckschrift 
2,1 (1902)
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1073
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1073

eine Verbindungsbahn befördert werden sollen, welche der Zug, in den dieselbeneingestellt sind, nicht befährt, so kommen neben den vorstehenden tarifmässigenGebühren noch die für die zu befahrende Verbindungsbahn zu entrichtenden, ausder anhängenden Zusammenstellung ersichtlichen Ueberfuhrgebühren zur Erhebung.8. In jedem der nach -Massgabe der Ziffer 1 gestellten Wagen wird einBegleiter (Wagenmeister) auf Grund eines von der vorgesetzten Dienststelle(Stationsvorstand oder eine diesem übergeordnete Dienststelle) der den Wageneinstellenden Verwaltung auszufertigenden Ausweises auf den Benutzungs- undLeerfahrten des Wagens frei befördert. Der Ausweis berechtigt auch zur freienFahrt mit einem anderen Zuge als mit dem, in welchem derWagen leer zurückläuft/ -Ferner wird in dem § 20 derselben Verkehrsordnung bestimmt:

Ausschluss Kranker von der Fahrt.

Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründendie Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt auszu-schliessen, wenn nicht für sie eine besondere Abtheilung bezahlt wird und bereitge-stellt werden kann. Wird die Mitfahrt nicht gestattet, so ist das etwa bezahlte Fahr-geld einschliesslich der Gepäckfracht zurückzugeben. Wird erst unterwegs wahrge-nommen, dass ein Reisender zu den vorbezeichneten Personen gehört, so erfolgt derAusschluss auf der nächsten Station. Das Fahigeld sowie die Gepäckfracht sind fürdie nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen.

Personen, die an Pocken, Flecktyphus, Diphtherie, Scharlach, Cholera oderLepra leiden, sind in besonderen Wagen, solche, die an Ruhr, Masern oder Keuch-husten leiden, in abgeschlossenen Wagenabtheilungen mit getrenntem Abort zubefördern.

Die Beförderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. Bei Personen, dieeiner der vorgenannten Krankheiten verdächtig sind, kann die Beförderungvon der Beibringung eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden,aus dem die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in beson-deren Wagen und Wagenabtheilungen sind die tarifmässigen Gebühren zu be-zahlen. Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungender Bediensteten nicht fügt oder den Anstand verletzt, wird ohne Anspruch auf denErsatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mitfahrt ausgeschlossen. Namentlich dürfentrunkene Personen zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warteräumen nicht zuge-lassen werden und sind, falls die Zulassung dennoch stattgefunden hat, auszuweisen.Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffenden Personen zurückge-wiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits zur Abfertigung übergeben haben, so habensie keinen Anspruch darauf, dass ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohines abgefertigt worden, wieder verabfolgt wird."

Ueber die Maassnahmen bei dem Transport Kranker in dem Eisenbahnverkehrzu Pestzeiten, siehe S. 1037.

2. Fahrpreisermässigung für Kranke, Blinde, Taubstumme etc. auf

der Eisenbahn.

Eisenbahnverkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 § 11 Abschnitt V C.:Für mittellose Kranke, Blinde, Taubstumme und Waisen.1. Die Fahrt in III. Classe aller Züge zum Militärfahrpreis (Urlaub) wird ge-stattet :

,a) mittellosen Personen zum Zwecke der Aufnahme in öffentliche Kliniken

Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. gg