1072 Dietrich,
Personen-, Kranken- und Gepäckwagen:
1. Die Einstellung von Salon-, Schlaf- oder sonstigen Personenwagen, sowievon Gepäck- und Krankenwagen, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben Eigenthum derReisenden oder der Bahnverwaltung sind, kann mit Genehmigung derjenigen Ver-waltung, von deren Station der Wagen eingestellt wird, gestattet werden.
2. Für die Benutzung der eingestellten Salon-, Schlaf- oder Personenwagensind ohne Rücksicht auf die Achsenzahl Fahrkarten 1. Klasse der betreffendenZuggattung für diejenigen Personen, welche den Wagen benutzen, mindestensjedoch für 12 Personen für jeden eingestellten Wagen, zu lösen (siehe jedochZiffer 6). Hierbei werden auch Rückfahr- und Rundreisekarten sowie sonstigeFahrkarten zugelassen, welche zur Benutzung der I. Klasse berechtigen. BeiEinstellung von bahneigenen Schlafwagen ist daneben eine Gebühr für die Be-nutzung der Schlafplätze nicht zu erheben. Soweit auf einzelnen Strecken Fahrkartenfür die ersteWagenklasse nicht ausgegeben werden, treten an Stelle je eine FahrkarteI. Klasse zwei Fahrkarten III. Klasse.
3. (1) Werden auf den ausdrücklichen Wunsch des Bestellers besondersbezeichnete Wagen gestellt, so sind die Beförderungskosten derselben auf Strecken,welche diese Wagen in keiner Richtung besetzt durchfahren, für die Hin-und bezw. Rückfahrt mit 7 Pfennig für die Achse und das Tarifkilometerzu erstatten. Werden die Wagen auf einem anderen Wege als auf dem Hinwegenach der Heimathstation zurückgeführt, so dürfen dem Besteller gleichwohl keinehöheren Kosten für den Leerlauf berechnet werden, als wenn der Wagen auf demursprünglichen Hinwege zurückgeführt würde. Im Uebrigen bleibt vorbehalten, mitdem Besteller die weiteren Bedingungen zu vereinbaren, unter welchen die ge-wünschten Wagen überlassen werden. (2) Der bezeichnete Vergütungssatz wird ohneRücksicht darauf erhoben, ob der Wagen einerEisenbahnverwaltung oder demBestellergehört, und wird in dem letzteren Falle auch dann, und zwar für die Hin- und Rück-fahrt, angerechnet, wenn etwa der Wagen auf besonderes Verlangen vor oder nach derVerwendung behufs Instandsetzung nach einer Werkstätte gesandt werden muss.
4. (1) Freigewicht wird nach den Bestimmungen über Abfertigung des Reisegepäcksberechnet. (2) Werden auf Verlangen zur Beförderung des Gepäcks besondere Wageneingestellt, so ist für diese ein Fahrgeld von 0,40 Mark für die Achse und das Tarif-kilometer zu entrichten.
5. Für die Benutzung besonders eingerichteter Krankenwagen geltendie vorstellenden Bestimmungen für Salon- und Personenwagen.
6. (1) Bei Einstellung von Gepäck- oder Güterwagen sowie von PersonenwagenIV. und III. Klasse (insofern aus letzteren die Sitze herausgenommen worden sind) fürdie Beförderung von Kranken sind vier Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zug-gattung zu lösen. Hierbei werden auch Rückfahr- und Rundreisekarten sowie sonstigeFahrkarten zugelassen, welche zur Benutzung der 1. Klasse berechtigen. Soweit aufeinzelnen Strecken Fahrkarten für die I. Wagenklasse nicht ausgegeben werden, tretenan Stelle je eine Fahrkarte I. Klasse zwei Fahrkarten III. Klasse. (2) Zwei Begleiterwerden in dem Krankenwagen frei befördert; weitere in demselben Wagen mitreisendeBegleiter haben je eine Fahrkarte III. Klasse der betreffenden Zuggattung zu lösen.(3) Alle zur Bequemlichkeit und Nothdurft des Erkrankten während der Reise nöthigenGegenstände, welche jedoch immer von den Reisenden selbst beigestellt werdenmüssen, können in dem Wagen ohne weitere Gebührenentrichtung Platz finden. Fürdas sonstige Reisegepäck ist die Gepäckfracht nach den Zusatzbestimmungen zu§§ 30 und 32 zu entrichten.
7. Wenn Salon-, Schlaf- oderPersonenwagen, Kranken- oder Gepäckwagen über