Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1071
zugsortes sind verpflichtet, bei dem Verzuge einer unter sittenpolizeilicher Ueber-wachung oder im Verdacht heimlicher Prostitution stehenden Frauensperson derPolizeibehörde des Zuzugsortes unaufgefordert die für die Sitten- und gesur.d-heitspolizeiliche Ueberwachung nöthigen Mittheilungen zu machen.
5. Jede venerisch erkrankte weibliche Person, von welcher die weitere Ver-breitung des Uebels durch ausserehelichen Geschlechtsverkehr zu befürchten steht,muss sofort in einem Krankenhause untergebracht werden. (§§ 69 mit 16 des Regu-lativs vom 8. August 1835 — G. S., S. 240 —). Ferner ist darauf hinzuwirken,dass auch andere venerisch Erkrankte beiderlei Geschlechts in einem KrankenhauseAufnahme finden. Alle solche in einem Krankenhause aufgenommenen Krankenmüssen dort human behandelt werden.
6. Die Civilärzte sind in bestimmten Zwischenräumen auf die Bestimmungdes § 65 Abs. 1 und 3 und des § 69 des Regulativs vom 8. August 1835 (G. S.,S. 240), betreifend die Behandlung syphilitisch kranker Soldaten, sowie auf die dazuergangenen Ministerial-Erlasse hinzuweisen. Unter syphilitischen Erkrankungen sindnicht nur die constitutionelle Syphilis, sondern auch Tripper und weicher Schankernebst Folgezuständen zu verstehen. Die Militärärzte haben in jedem Falle von vene-rischer Erkrankung eines Soldaten zu versuchen, die Ansteckungsquelle zu ermittelnund dieselbe der vorgesetzten militärischen Dienststelle anzuzeigen, welche der Orts-polizeibehörde davon unverzüglich Kenntniss giebt.
7. Eine Beschränkung der heimlichen Prostitution ist neben Ueberwachung der-selben dadurch anzustreben, dass da, wo die örtlichen Verhältnisse es angezeigterscheinen lassen, eine thunliche Beschränkung der Wirthschaften mit weiblicherBedienung bei Ertheüung der Concession und bei Festsetzung der Polizeistundedurchgeführt wird."
Vorschriften zur Untersuchung der Pros tituirten.
„Nacheinander werden mindestens untersucht:
1. Gesicht, Mund- und Rachenhöhle (Spatel zum Herunterdrücken der Zunge),Lippen, Nackendrüsen, Brust, Arme (Roseola), Achseldrüsen, Cubitaldrüsen.
2. Auf dem Untersuchungsstuhl: After (Condylome, Geschwüre), Bauch- undSchenkelhaut, Leistendrüsen, grosse und kleine Schamlippen, besonders hintere Com-missur und Harnröhrenmündung: Harnröhre und Ausführungsgänge der Bartholi-nischen Drüsen mittelst kunstgerechten Fingerdruckes.
3. Mit dem Mutterspiegel: Scheide, Muttermund und Halstheil der Gebärmutter.Bei starker Schleimabsonderung Ausspülung der Scheide mittelst Wassereinspritzungoder Reinigung mittelst Wattebausch. Die gebrauchten Instrumente, welche nur ausGlas, Porzellan oder^Metall hergestellt sein dürfen, sind nach jedesmaligem Gebrauchdurch eine Wärterin in warmem Wasser mittelst grüner Seife und Bürste oder inwarmer 2proc. Sodalösung oder in lproc. wässeriger Holzinlösung zu reinigen.
4. Den Prostituirten sind gedruckte Verhaltungsmaassregeln zur Verhütung derAnsteckung und über Reinhaltung des Körpers zu geben. Diese Vorschriften sindsämmtlich ohne Säumen durchzuführen."
I). Krankentransport.
l. Krankentransport auf der Eisenbahn.
Die Eisenbahnverkehrsordnung vom 6. Oktober 1899 (der deutsche.Eisenbahn-, Personen- und Gepäcktarif Theil I: Verkehrsordnung nebst allgemeinenZusatzbestimmungen) bestimmt in dem § 10 Abschnitt B: