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2,1 (1902)
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1070
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1070 Dietrich,

Massregeln, auf deren Beachtung der Kreisarzt immer wieder von Neuem hinzuweisenhat. Bei der Durchführung der sittenpolizeilichen Ueberwachung der Dirnen hat erdie Polizeibehörden nach Kräften zu unterstützen. Der Untersuchung durch denSittenarzt hat er auf Erfordern und unaufgefordert wenigstens einmal im Jahre bei-zuwohnen; er hat sich bei dieser Gelegenheit von der vorschriftsmässigen Ausführungder ärztlichen Untersuchung, der ordnungsmässigen Beschaffenheit der Instrumenteu. s. w. zu überzeugen (vergl. Min.-Erl. vom 13. Mai 1898)."

Der angeführte Min.-Erl. vom 13. Mai 1898 lautet:

Die auf unsern Erlass vom 23. März d. J. (M. d. g. A. M. 10685, M. d. J.II. 3723, Kr.-M. 1001/3 97 M. A.) erstatteten Berichte lassen erkennen, dass einzelneVorschriften des Erlasses von mehreren Berichterstattern nicht zutreffend aufgefasstworden sind.

Zur Richtigstellung bemerken wir Folgendes:

1. Die Ueberwachung der Prostitution hat sich auf die durch unsern Erlass vom20. Juli 1894 M. d. g. A. M. 6710, M. d. J. II. 8228, Kriegs-M. 570/7 M. A. -bezeichneten Ortschaften zu beschränken.

2. AlsAmtsraum" ist jedes lediglich für den Zweck der Untersuchung in einempolizeilichen Dienstgebäude, einem Kranken-, Seuchen- oder Armenhause bereit gestellteund zweckentsprechend ausgerüstete Zimmer zuerachten, welches hell, geräumig, sauberund in dem Gebäude so gelegen ist, dass der Zutritt der Prostituirten die eigent-lichen Hausinsassen nicht stört oder gar belästigt.

3. Die mit der Untersuchung der Prostituirten betrauten approbirfen Aerzte(G.-O. § 29) sollen für diesen Zweck von den zuständigen Behörden bestelltsein; es soll nicht jeder beliebige Arzt nach der Wahl der Dirnen die Untersuchungvornehmen können.

4. Die in einzelnen Berichten gestellten Anträge auf Vermehrung der Control-beamten etc. werden durch Sonderverfügung erledigt werden.

Unter möglichster Berücksichtigung der gestellten Abänderungsanträge bestim-men wir zur Bekämpfung der venerischen Krankheiten und zur Beschränkung derProstitution was folgt:

1. Die Ueberwachung der Prostituirten muss an allen Orten, soweit dies nochnicht geschieht, durch geschickte und tactvolle Polizeibeamte in genügender Zahlausgeführt werden. Wo die vorhandenen Kräfte nicht ausreichen, ist für deren Ver-mehrung Sorge zu tragen; Privatpersonen dürfen bei der Ueberwachung niemalsmitwirken.

2. Die ärztliche Untersuchung der Dirnen darf nur von besonders zu diesemZwecke bestellten approbirten Aerzten (Sittenärzten) in Amtsräumen (niemals in derWohnung der Dirne) nach Anweisung beifolgender Vorschriften vorgenommen werdenund muss wöchentlich 2mal stattfinden. Ganz ausnahmsweise darf, sofern die be-sonderen Verhältnisse dies rechtfertigen, Prostituirten gestattet werden, sich in derAVohnung des Sittenarztes untersuchen zu lassen. Während der Untersuchungmuss eine geeignete weibliche Person zur Reinigung der benutzten Geräthe anwesendsein. Bei Tripperverdacht empfiehlt sich die Untersuchung auf Gonokokken mittelstdes Mikroskops.

3. Die sittenpolizeiliche Ueberwachung der Dirnen ist auf die in dem aufunseren Erlass vom 20. Juli 1894 erstatteten Berichte näher bezeichneten Vororte vongrossen Städten auszudehnen.

4. Rückfragen über das Vorleben neu anziehender verdächtiger weib-licher Personen sind allgemein, aber mit grosser Vorsicht zur Schonung des gutenRufes unrechtmässiger Weise Verdächtiger zu halten. Die Polizeibehörden des Ab-