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2,1 (1902)
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1069
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1069

gebeugt, sondern auch weiterer Uebertragung der Krankheit. Es ergeht daher Auf-forderung zur Beachtung dieser Massregel und vor Allem zur rechtzeitigen Anzeigealler Fälle von verdächtigen Augenkrankheiten. Sind in einer Familie, in einemHause, auf einem Gehöfte, in einer Schule oder Erziehungsanstalt mehrere Personenunter den oben geschilderten Zeichen an den Augen erkrankt, so lässt sich mit ziem-licher Sicherheit annehmen, dass es sich um die ansteckende (contagiöse) Augen-krankheit handelt und ist in diesen Fällen die Anzeige dieser Erkrankungen an dieOrtspolizeibehörde, den Amtsvorsteher, den Landrath eine im öffentlichen Wohle ge-botene dringende Pflicht."

Ueber die Vorschriften zur Verhütung ansteckender Krankheitendurch die Schulen, siehe S. 901.

Ueber die Vorschriften für die Desinfection bei ansteckendenKrankheiten, siehe SS. 10341037, 1043, 1053-1057, 1068.

Ueber den Transport ansteckender Kranker, siehe S. 1071 ff.

Ueber die Verhütung der Lungentuberkulose unter den Gefange-nen, siehe S. 892.

Anhang.

Ueberwachung der Prostitution.

(Besondere Behandlung der Geschlechtskranken.)

Die Ueberwachung der Prostitution dient zur Bekämpfung der Geschlechts-krankheiten und stützt sich auf folgende Paragraphen des Str.-G.-B.s:

§ 361. Mit Haft wird bestraft: 1. wer, nachdem er unter Polizeiaufsicht ge-stellt worden ist, den in Folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwider-handelt; 6. eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmässiger Unzucht einer poli-zeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung derGesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenenpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsichtunterstellt zu sein, gewerbsmässig Unzucht treibt;

§ 362. Die nach Vorschrift des § 361 No. 3 bis 8 Verurtheilten könnenzu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind,innerhalb und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehaltenwerden, auch ausserhalb der Strafanstalt angehalten werden. Bei der Verurtheilungzur Haft kann zugleich erkannt werden, dass die verurtheilte Person nach verbüssterStrafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sei. Die Landespolizeibehörde erhältdadurch die Befugniss, die verurtheilte Person entweder bis zu 2 Jahren in einArbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falledes § 361 No. 4 ist dieses jedoch nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in denletzten 3 Jahren wegen dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurth eilt wordenist, oder wenn derselbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat. Ist gegeneinen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, so kann anStelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung aus dem Bundesgebiete ein-treten."

Die Maassregeln gegen die Gefahren der gewerbsmässigen Unzucht sind kurzin der preussischen Dienstanweisung für die Kreisärzte vom 23. März1901 wie folgt zusammengefasst:

§ 90. Zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Geschlechtskrankheitenbilden strenge Controle der gewerbsmässigen Unzucht, regelmässige Untersuchungder unter sittenpolizeilicher Aufsicht stehenden Weibspersonen und sofortigeUnterbringung der krank Befundenen in eine Krankenanstalt wichtige und wirksame