Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenptlegegesetzgebung). 1067
14. Wuthkrankheit, die in § 7b der Desinfections- und Verwaltungsvorschriftenbezeichnete Schluss- oder Wohnungs-Desinfection durch die Desinfectorender städtischen Desinfectionsanstalt ausgeführt werde.
b) Bei den unter B. Ziffer 9—14 genannten Krankheiten kann auf besondereAnordnung der Ortspolizeibehörde von einer Schluss- oder Wohnungsdesinfectiondurch die städtischen Desinfectoren abgesehen werden, wenn durch ein der Ortspolizei-behörde (Armen-Deputation) vorzulegendes ärztliches Zeugniss der Nachweis erbrachtwird, dass während des Krankheitsverlaufes und unmittelbar nach Beendigung derKrankheit durch Genesung oder Tod, bezw. nach Entfernung des Kranken aus seinerWohnung, die in den §§ 7 und ff. an a. 0. (der gen. Desinfections- und Verhaltungs-vorschriften) vorgeschriebenen Desinfectionsmassregeln sorgfältig durchgeführt wurden,und falls der Königliche Kreisarzt nicht die amtliche Vornahme der Desinfection(z. B. in Gasthöfen, Logirhäusern, Herbergen, Schlafstellen, Pensionaten und Inter-naten; Waisen-, Siechen- und Armenhäusern oder bei wiederholten Erkrankungen indemselben Haushalt, Hause oder dergl.) für nothwendig erachtet.
c) Die Vorstände von Krankenanstalten können, wenn sie im Besitze einesnach dem Gutachten des Kreisarztes zweckdienlichen Desinfectionsapparates sind, beiKrankheits- und Sterbefällen der in Absatz a unter A und B genannten Krankheitenvon der Verpflichtung der Ausführung der amtlichen Schlussdesinfection durch diestädtischen Desinfectoren mittelst ortspolizeilicher Anordnung entbunden werden.
§ 3. Die Herbeiführung der vorstehend in § 2 unter a und b dieser Verordnungvorgeschriebenen Desinfectionen oder ortspolizeilichen Anordnungen ist seitens derdaselbst genannten Pflichtigen innerhalb 24 Stunden nach ärztlich festgestellter Ge-nesung oder nachdem der Kranke oder Verstorbene aus dem Krankenzimmer oderder Wohnung entfernt worden ist, bei der Ortspolizeibehörde (städtischen Armen-deputation) zu beantragen.
§ 4. Bei Krankheits- oder Sterbefällen an Lungen- oder Kehlkopftuberkulose(Schwindsucht), soweit solche nach den §§ 1 und 2 der Polizeiverordnung über dieAnzeigepilicht bei Lungen- und Kehlkopftuberkulose (Schwindsucht) vom heutigenTage d. J. für Aerzte, Haushaltungs- und Anstaltsvorstände anzeigepflichtig sind,kann den Verpflichteten dieVornahme der Desinfection des Krankenzimmers nach § 17No. 17 der genannten Desinfections- und Verwaltungs-Vorschriften durch die Orts-polizeibehörde auferlegt werdon. In allen denFällen, in denen der Königliche Kreisarztdie amtliche Desinfection für notlnvendig erachtet, ist diese auf besondere ortspoli-zeiliche Anordnung lediglich durch die städtischen Desinfectoren zu bewirken. DieFrist, innerhalb welcher die Desinfection in jedem Falle auszuführen ist, wird vonder Ortspolizeibehörde festgesetzt.
§ 5. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder verhältnissmässiger Haft wird bestraft,wer den in §§ 1 bis 4 enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt, w r er die Ausführungder in §§ 2 bis 4 angeordneten Desinfectionen hindert oder unmöglich macht, sofernnicht durch die Zuwiderhandlungen die im § 327 des Str.-G.-B. vorgesehene höhereStrafe Anwendung findet. Ausserdem kann die Ausführung der angeordneten Desinfec-tionen auf Kosten der nach § 2 und 4 Verpflichteten durch die Ortspolizeibehörde(Armendeputation) bewirkt werden."
Die Erwägung, dass die Belehrung der Bevölkerung über das Wesen unddie Art der Verbreitung ansteckender Krankheiten ein wichtiger Factor der Seuchen-bekämpfung ist, hat entsprechende Erlasse und Verfügungen veranlasst, so zum Bei-spiel die nachstehende Bekanntmachung des Regierungspräsidenten inGumbinnen vom 16. Februar 1899, betr. Verhaltungs- und Verhütnngs-massregeln bei der ansteckenden Augene'ntzündung, Granulöse: