Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
1066
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1066 Dietrich,

Wo ein landesgesetzliches Vorgehen nicht empfehlenswert erscheint, tritt dasortspolizeiliche Vorgehen auf Grund der allgemeinen Polizeigesetze ein. So ist in derStadt Trier am 8. Juni 1900 nachstehende bemerkenswerthe Polizeiverordnungüber die Anzeigepflicht bei Lungen- und Kehlkopftuberkulose erlassen:

§ 1. Jeder in Gasthöfen, Logirhäusern, Herbergen, Schlafstellen, Pensionaten undInternaten, in Waisen-, Armen- und Siechenhäusern, sowie in Krankenanstalten vor-kommende Erkrankungsfall von Lungen- oder Kehlkopftuberkulose (Schwindsucht)ist von dem behandelnden Arzte bezw. von dem Haushaltungs- oder Anstaltsvorstandebinnen 24 Stunden nach Feststellung der Krankheit der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

§ 2. In jedem Fall,in welchemeinanvorgeschrittenerLungen-oderKehlkopftuber-kulose (Schwindsucht) Erkrankter in Rücksicht auf seine Wohnungsverhältnisse seineUmgebung hochgradig gefährdet, bezw. aus seiner Wohnung verzieht oder in seinerWohnung stirbt, ist der behandelnde Arzt bezw. Haushaltungsvorstand verpflichtet,der Ortspolizeibehörde innerhalb 24 Stunden nach Eintritt des Falles Anzeige zu er-statten .

§ 3. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mitGeldstrafe bis zu 30 Mark oder verhältnissmässiger Haft bestraft. § 4. Diese Polizei-verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft."

Ebenso bemerkenswerth ist die an demselben Tage und in derselben Stadt er-lassene Polizeiverordnung' über die Desinfection beim Auftreten an-steckender Krankheiten:

§ 1. Die Haushaltungs- und Anstaltsvorstände, Haus-, Gast-, Herbergs-und Quartierwirthe und deren Stellvertreter, sowie die behandelnden Aerztehaben dafür Sorge zu tragen, dass bei dem Auftreten ansteckender Krank-heiten, welche gemäss des Regulativs vom S. August 1835 (G.-S., S. 240) oder ge-mäss besonderer Verordnungen anzeigepflichtig sind, sowohl während des Be-stehens der Krankheit, sowie alsbald nach deren Ablauf eine sorgfältige Desin-fection der Ausscheidungen der Kranken, der von ihnen benutzten Sachen, Räumeund der in diesen befindlichen Gegenstände, der Genesenen bezw. Verstorbenen, derPlleger oder anderer mit den Kranken in Verkehr gekommener Personen nach Mass-gabe der in denDesinfections- und Verwaltungsvorschriften bei ansteckenden Krank-heiten" vom 30. Mai d. J. enthaltenen Anweisungen erfolge.

§2-

a) Die in § 1 genannten Verpflichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass beiKrankheits- und Sterbefällen

A. von

1. Cholera,

2. Pocken,

3. Pest,

4. Fleck- und Rückfalltyphus,

5. bösartigem Scharlach,

6. Diphtherie,

7. Lepra (Aussatz),

8. Kopfgenickkrampf,

B. von

9. Unterleibstyphus,

10. bösartiger Ruhr,

11. bösartigen Masern,

12. Milzbrand,

13. Rotz und Wurm.