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2,1 (1902)
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1065
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpllegegesetzgebung). 1065

kung des Unterleibes im Wochenbett erkennt, hat er davon die etwa bei der Entbin-dung zugezogene oder bei der Pflege der "Wöchnerin beschäftigte Hebamme zu ver-ständigen.

§ 1. Handelt es sich um den Ausbruch oder den Verdacht des Auf-tretens einer der im § la genannten Krankheiten (gemeingefährliche Krankheiten),so richten sich die zu ergreifenden Schutzmassregeln nach den Bestimmungen deslleichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicherKrankheiten (Reichs-Gesetz-Bl., S. 306 ff.).

§ 8. Ob und welche Schutzmassregeln zur Verhütung der Weiterverbreitungeiner der im § lb genannten Krankheiten zu ergreifen sind, hat die Polizeibehördenach Anhörung des beamteten Arztes nach Besonderheit des einzelnen Falles anzu-ordnen. Soweit besondere Schutzmassregeln nicht für erforderlich gehalten werden,sind die in den nachstehenden §§ 911 gegebenen Vorschriften zu beachten.

§ 9. Die Haushaltungs- und Anstaltsvorstände, Gast-, Herbergs-, Quartier-und Hauswirthe haben dafür Sorge zu tragen, dass die in ihrem Hausstandepp. an einer der im § la und b genannten Krankheiten Erkrankten, soweitmöglich, von anderen Personen abgesondert werden, dass während des Be-stehens der Krankheit, sowie alsbald nach deren Beendigung eine gründliche Reini-gung und Desinfection nach Massgabe der allgemeinen oder in den einzelnen Krank-heitsfällen besonders gegebenen Vorschriften durchgeführt werde und die in Bezugauf die Einsargung, Aufbewahrung und Beerdigung von Leichen der an ansteckendenKrankheiten verstorbenen Personen vorgesehenen allgemeinen Bestimmungen oder inErmangelung solcher die für den einzelnen Fall angeordneten Vorschriften genaubeobachtet werden.

§ 10. Personen, die an einer im § la und b genannten Krankheitenleiden, dürfen ohne besondere polizeiliche Erlaubniss sich weder aus einerWohnung (Logis, Schlafstelle, Obdach u. s. w.) in eine andere, noch aus einer Ort-schaft in die andere begeben oder fortgeschafft werden, soweit es sich nicht um ihreunmittelbare Ueberführung in dij zunächst gelegene Krankenanstalt handelt.

§ 11. Wenn Fuhrwerke oder sonstige Beförderungsmittel zur Fortschafl'ungvon Personen benutzt worden sind, die an einer im § la und b genannten Krankheiterkrankt sind, so müssen sie nach dem Gebrauche sofort gründlich gereinigt unddesinficirt werden.

§ 12. Erkrankt eine in einem Schulhause wohnhafte oder eine zum Hausstandeeines ausserhalb des Schulhauses wohnenden Lehrers gehörige Person, oder ein schul-pflichtiges Kind, an einer ansteckenden Krankheit, so finden ausserdem die Vor-schriften der Polizeiverordnung, betreffend die Schliessung der Schulen bei an-steckenden Krankheiten, vom 27. Juni 1900 in der dazu gegebenen Anweisung zurVerhütung und Verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen von demgleichen Tage Anwendung.

§ 13. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, oder esunterlässt, den ihm durch dieselbe oder durch die bezüglichen Anordnungen der Orts-polizeibehörde auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, verfällt, soweit nichtnach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, ineine Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder verhältnissmässige Haft.

§ 14. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1901 in Kraft und an dieStelle der mit diesem Zeitpunkt aufgehobenen Polizeiverordnung vom 11. October1887, betreuend die Verhütung und Verbreitung ansteckender Krankheiten (L.-V.Bd. 16 S. 3). Die anderweitig erlassenen Vorschriftrn über die Berufspflichten derHebammen werden durch die gegenwärtige Polizeiverordnung nicht berührt."