1064 Dietrich,
Keuchhusten, egyptischer Augenentzündung, Influenza sind die Medicinalpersonenebenfalls zur Anzeige verpflichtet, wenn eine derartige Krankheit in grösserer Ver-breitung oder in besonderer Heftigkeit auftritt."
Die Verordnung des fürstlich Schaumburg-Lippeschen Ministeriumsvom 19. December 1900 schreibt Folgendes vor:
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 22. Mai 1882erlassen wir die nachfolgende Polizeiverordnung:
§ 1.' Jede Erkrankung und jeder Todesfall an
a) Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber,Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern);
b) Rückfallfieber, Unterleibstyphus, epidemischem Kopfgenickkrampf, Ruhr,Diphtherie, Scharlach, Wochenbettfieber, wie auch entzündlicher Erkrankung desUnterleibes im Wochenbett, Rotz, Milzbrand, Wuthkrankheit, sowie
c) von Bissverletzungen durch tollwuthkranke Thiere und von Trichinose, istungesäumt, spätestens aber innerhalb 24 Stunden der für den Aufenthaltsort desErkrankten oder den Sterbeort zuständigen Orts-Polizeibehörde (Polizeidirector,Landrathsämter, Magistrat Stadthagen) anzuzeigen.
Dieselbe Anzeige ist in solchen Erkrankungsfällen erforderlich, welche denVerdacht von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken oder epidemi-schem Kopfgenickkrampf zu erwecken geeignet sind; nicht minder bei dem Verdachtevon Unterleibstyphus, sofern solcher Verdacht durch die Erscheinungen eines hef-tigen und anhaltenden gastrischen Fiebers unterstützt wird.
§ 2. Jeder einzelne Fall bedarf einer besonderen Anzeige. Die Anzeige überden Verdacht einer der genannten Krankheiten (§ 1 Absatz 2) befreit nicht von derabermaligen Anzeige nach Feststellung der betreffenden Krankheit. Wechselt derErkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Polizeibehörde desbisherigen und des neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige zu bringen.
§ 3. In der Anzeige (§ 1) sind Vor- und Zuname, Alter, Stand und dieWohnung des Erkrankten, sowie der Tag seines Eintritts in die ärztliche Behandlunganzugeben. Bei Cholera, Pocken, Flecktyphus, Rückfallfieber, epidemischen Kopf-genickkrampf, Aussatz, Ruhr, Diphtherie und Scharlach ist der Anzeige ausserdemeine Angabe darüber beizufügen, ob in dem Hausstande, dem der Kranke angehört,von der Krankheit noch nicht ergriffene Schulkinder vorhanden sind.
§ 4. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person,
4. Derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todes-fall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer.
Die Verpflichtung der unter No. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein,wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Für Krankheits- undTodesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen-und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von derzuständigen Stelle damit beauftragte Person ausschliesslich zur Erstattung der An-zeige verpflichtet.
§ 5. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die Polizei-behörden haben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlichzu verabfolgen.
§ 6. Sobald der behandelnde Arzt Wochenbettfieber oder eine entzündliche Erkran-