Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpilegegesetzgebung). 1063
event. noch selbst zur Untersuchung und weiteren Veranlassung an Bord kommenwerde. Aerztliche Anordnungen zu treffen, ist den Gesundheitsaufsehern verboten.Dagegen ist er befugt, beim Verdacht von Pest, Cholera oder Gelbfieber dem Schiffs-führer bis zum Eintreffen des Hafenarztes die freie Communikation mit dem Lande zuuntersagen.
III. Es folgt die Besichtigung der bewohnten Schiffsräumlichkeiten, ins-besondere des Mannschaftslogis und des Lazareths. Besichtigung und Prüfung derTrinkwasservorräthe. Besichtigung der Closets. Bei Beschwerden über schlechtenProviant ist auch der letztere zu besichtigen, und sind event. gleich Proben davon'zuentnehmen.
IV. Schliesslich hat der Gesundheitsaufseher dem Capitain oder seinemStellvertreter ein Exemplar der Polizeiverordnungen, betreffend die gesundheitspoli-zeiliche Ueberwachung der Schiffe im Hafen zu überreichen, soweit solche erlassensind, und ihm auch mündlich den Inhalt dieser Vorschriften unter Hinweis auf dieStrafbestimmungen zu verdeutlichen.
§ 9. Die eingehenden Schiffe sind mit thunlichster Beschleunigung abzufer-tigen. Die Besichtigung eines Schiffes darf nur in dringenden Fällen unterbrochenwerden (z. B. zur Abstattung dringlich erscheinender Meldungen im Hafenamt oderzur Herbeirufung des Hafenarztes).
§ 10. Ausser den eben ankommenden sollen auch die bereits im Hafen liegen-den Schiffe, nach näherer Anweisung des Hafenarztes, behufs Nachrevision durch dieGesundheitsaufseher besucht werden.
§ 11. Täglich zu einer vom Hafenamt zu bestimmenden Stunde haben die Ge-sundheitsaufseher dem Hafenarzt mündlichen oder schriftlichen Bericht zu erstatten.
§ 12. Die Gesundheitsaufseher haben möglichst in der Nähe des Hafens ihreWohnung zu nehmen.
g) Sonstige Bestimmungen.
Die Vorschriften, welche zur Verhütung der Weiterverbreitnng ansteckenderKrankheiten und zur Behandlung ansteckender Kranker sonst noch in Deutschlandmassgebend sind, beruhen auf dem Landesrecht, da das Reich nur die Bekämpfungder sogenannten gemeingefährlichen Krankheiten, Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelb-fieber, Pest und Pocken geregelt hat.
Jedoch sind die in dem Reichsgesetze vom 30. Juni 1900 (siehe S. 1027) ent-haltenen Vorschriften über die Anzeigepfiicht. die Ermittelung der Krankheit, dieSchutzmassregeln und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen den in jüngsterZeit erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen über die Verhütung der Verbreitungsonstiger ansteckender Krankheiten zu Grunde gelegt worden.
Die landesgesetzlichen Bestimmungen beruhen zumeist auf den allgemeinenPolizeigesetzen. So bestimmt Artikel 72 des Bayerischen Polizeistrafgesetz-buches: „Approbirte Aerzte, Wundärzte, Bader, Hebammen und Thierärzte,welche die ihnen nach Verordnung obliegende Anzeige von dem Ausbrucheiner ansteckenden Krankheit unter Menschen oder Thieren nicht sofort derPolizeibehörde erstatten, werden an Geld bis zu neunzig Mark bestraft." Diedazu gehörige Königl. Verordnung vom 22. Juli 1891 bestimmt: „Aerzte, Wund-ärzte und Bader (als Gehülfen der Aerzte und bei Ausübung der ersten Hülfe inErkrankungs- und sonstigen Nothfällen) haben von jedem bei Ausübung ihres Be-rufes zu ihrerKenntniss gelangenden Auftreten nachstehender Krankheiten Anzeige zuerstatten: Blattern, Cerebrospinalmeningitis, Cholera, Dysenterie, Puerperalfieber,Typhus, Milzbrand, Rotzkrankheit, Trichinose, Wuth. Bei allen übrigen ansteckendenund epidemischen Krankheiten, wie insbesondere bei Diphtherie, Scharlach, Masern,