Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
1062
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1062 Dietrich,

den Vorschriften und dem Betriebe des Krankentransportwesens, der Scbiffsdesin-fectionen und den Bestimmungen über die Mitwirkung der Hafenpolizei zur Erlangungärztlicher Hülfe im Hafen und zur Herbeirufung des Hafenarztes vertraut sein.

§ 3. Das Auftreten der Gesundheitsaufseher soll höflich, aber bestimmt sein.Sie sollen überall, namentlich auch auf den fremden Schiffen, durch Belehrung-darauf hinwirken, dass die gesundheitlichen Vorschriften an Bord bekannt und be-folgt werden. Sie sind nicht berechtigt, selbstständig Anordnungen zu treffen, habenvielmehr über alle Vorkommnisse von sanitätspolizeilichem Interesse dem Hafenarztzu berichten. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse im Dienst ver-pflichtet.

§ 4. Die einzelnen Dienstgänge und Geschäfte sind gründlich, aber ohne über-flüssigen Zeitaufwand zu erledigen. Namentlich sollen sich die Gesundheitsaufsehernicht länger als unbedingt nöthig an Bord der Schiffe aufhalten.

§ 5. Unter keinen Umständen dürfen die Gesundheitsaufseher für dienstlicheVerrichtungen, auch nicht für irgend welche Hülfeleistungen bei Kranken, Verletztenund dergleichen Geld oder sonstige Vergütungen fordern oder annehmen. Ebenso-wenig dürfen Getränke an Bord angenommen werden.

§ 6. Im Dienst müssen die Gesundheitsaufseher stets eine Legitimation bei sichführen, welche ihnen von der Hafenpolizeibehörde ausgestellt wird.

§ 7. Die Regelung des Dienstes erfolgt durch das Hafenamt. Die Gesundheits-aufseher haben sich Morgens vor Beginn des Dienstes dort einzufinden um den Tages-bericht über die in den Hafen eingekommenen Schiffe einzusehen und zu erfahren,welche Schiffe sie im Laufe des Tages zu besuchen und welche anderweiten Dienst-geschäfte sie zu übernehmen haben.

§ 8. Die Revision eines Schiffes wird in folgender Weise vorgenommen:

I. Beim Anbordkommen hat sich der Gesundheitsaufseher dem Capitain oderseinem Stellvertreter vorzustellen und um Auskunft über folgende Verhältnisse zuersuchen:

a) Namen des Schiffes, Name des Capitains. Flagge, Art (ob Dampfer oderSegelschiff), Herkunft des Schiffes, Tag der Ankunft im Hafen, Reiseroute und Reise-dauer, Sollbestand der an Bord eingeschifften Personen (hierzu ist event. die Ein-sicht in die Musterrolle oder das Schiffsjournal zu verlangen),

b) Erkrankungen, Todesfälle und sonstige, sanitätspolizeilich wichtige Vor-kommnisse während der Reise, im Abgangshafen und in den angelaufenen Häfen(event. Einsicht in das Schiffsjournal), bei der Ankunft des Schiffes vorhandene Kranke,

c) Herkunft des Trinkwassers und event. des Ballastwassers, Herkunft des Pro-viants, bei deutschen Schiffen Herkunft der Ausrüstung mit Hülfsmitteln zur Kranken-pflege, Zeit der letzten Erneuerung dieser Vorräthe, Bescheinigung über die letztejährliche Nachprüfung.

II. Hierauf folgt die Besichtigung und Befragung der an Bord anwesenden,eingeschifften Personen nach ihrem augenblicklichen Gesundheitszustand unddemjenigen während der Reise. Die Untersuchung der Kranken ist nur bei dermännlichen Schiffsbesatzung zulässig und darf sich auch bei diesen nur aufdie Feststellung von äusseren Schäden, Hautausschlägen und die Messungder Körpertemperatur erstrecken. Nach dem Ausfall der Besichtigung undUntersuchung ist der Capitain zu benachrichtigen, dass die Kranken, welche an an-steckenden Krankheiten, sowie an Fieber, Brechdurchfall, Ausschlag und Scorbutleiden, das Schiff erst nach Besichtigung durch den Hafenarzt und nur mit dessenErlaubniss verlassen dürfen. Auch betreffs der anderen Kranken ist dem Capitainmitzutheilen, dass dem Hafenarzt Bericht erstattet werde, und dass der Hafenarzt