Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1061
Passagiere ist nicht zu beschranken, sofern diese nicht an einer pestverdächtigenKrankheit während der Fahrt gelitten haben oder noch leiden.
3. Folgende Punkte sind bei der erstmaligen Untersuchung zu berücksichtigen:
a) Zur Vorbereitung für die ärztliche Untersuchung ist der für die control-pllichtigen Schiffe vorgeschriebene Fragebogen (Anlage zur Polizeiverordnung vom31. Juli 1395) auszufüllen und dem Schilfsführer durch den Seelootsen oder einenBeauftragten der Hafenbehörde zu diesem Zwecke zu übergeben. Derselbe hat ausser-dem dem SchifTsführer Mittheilung von der angeordneten ärztlichen Ueberwachung zumachen. Der Nachrichtendienst ist so zu regeln, dass die Ankunft des Schiffes recht-zeitig bekannt wird.
b) Die Zahl der an Bord befindlichen Personen ist mit den Angaben der Muster-rolle und des Schiffsjournals zu vergleichen.
c) Ferner sind Erkundigungen einzuziehen über Erkrankungen, Todesfälle undsonstige sanitätspolizeilich wichtige Vorkommnisse während der Fahrt und währenddes Aufenthaltes in den Abgangs- und angelaufenen Häfen.
d) Es ist eine ärztliche Untersuchung der Offioiere und Mannschaften vorzu-nehmen unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeit einer Pesteinschleppung.
e) Desgleichen hat eine Besichtigung des Mannschaftslogis und der übrigenbewohnten Schiffsräumlichkeiten, des Lazareths, der Abortanlagen, die Prüfung desan Bord befindlichen Trinkwassers und Feststellung seiner Herkunft zu erfolgen.
f) Es ist festzustellen, ob ein auffälliges Sterben unter den Schiffsratten vorge-kommen ist.
4. Die Besichtigungen sind, so lange das Schilf im Hafen liegt, von Zeit zuZeit je nach dem Ermessen des Hafenarztes zu wiederholen.
5. Den Schifl'skapitänen oder deren Stellvertretern ist die Verpflichtungaufzuerlegen, unverzüglich von jeder an Bord ihres Schiffes während des Aufenthaltesim Hafen sich ereignenden inneren Erkrankung der Hafenpolizeibehörde Anzeige zuerstatten.
6. Werden Fälle von verdächtigen Erkrankungen gefunden, so ist nach der
31. Juli 1895
Verordnung vom-----------------zu verfahren.
23. April 1900
7. Die obligatorische Vernichtung der an Bord befindlichen Hatten ist anzu-streben. Nach den Erfahrungen in Hamburg sind zu diesem Zwecke pro 1000 ccmRauminhalt 10 kg Schwefel und 20 kg Kohlen in getrennten Behältern zu ver-brennen, nachdem das Schiff entladen ist.
8. Für Ausbildung von Gesundheitsaufsehern, welche unter Aufsicht des Hafen-arztes die Schiffsbesichtigungen auszuführen haben, ist Sorge zu tragen. Für dieAusbildung und den Dienst der Gesundheitsaufseher hat die in der Anlage beigelügte„Anleitung für die Gesundheitsaufseher zur Untersuchung der an-kommenden Schiffe" und die „Instruction für die im hafenärztlichenDienst beschäftigten Gesundheitsaufseher" zu dienen."
Instruction für die im hafenärztlichen Dienst beschäftigten Ge-sundheitsaufseher.
„§ 1. Die Gesundheitsaufseher werden von der Hafenpolizeibehörde angestelltund auf ihre Instruction verpflichtet. Sie haben den dienstlichen Weisungen desHafenarztes und seiner eventuellen Stellvertreter Folge zu leisten.
§ 2. Die Gesundheitsaufseher müssen eine genaue Kenntniss der allgemeinenund besonderen Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung derSchiffe, sowie der gesetzlichen Bestimmungen über Unterkunft und Verpflegung desSchiffspersonals und über die Fürsorge für Kranke besitzen. Ferner müssen sie mit