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2,1 (1902)
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1060
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1060 Dietrich,

zu a in der. Quarantäneanstalt zu Voossbrook, nördlich von Holtenau, die zu b in derQuarantäneanstalt zu Cuxhaven 1 ).

III. Schiffen, die aus einem Eibhafen oder einem Hafen innerhalb der KielerFöhrde kommend den Canal befahren wollen, wird auf Grund einer Bescheinigungder Hafenbehörde des Abfahrtshafens dahin, dass bei der vor der Abfahrt vorgenom-menen ärztlichen Controle der Gesundheitszustand auf dem Schiffe als unbedenklichbefunden worden ist, die Fahrt durch den Canal ohne weitere Vorsichtsmassregelngestattet; Schiffe, die eine solche Bescheinigung nicht beibringen, werden zurück-gewiesen.

f) Allgemeine gesundheitspolizeiliche Hafen-Ueberwachung.

Die Pestfälle, welche im Jahre 1900 in Deutschen Häfen festgestellt wurden,veranlassten den Herrn Reichskanzler, bei den betheiligten Küstenstaaten, insbeson-dere bei der preussischen Regierung die Einrichtung einer Hafenüberwachung anzu-regen, welche nicht nur Cholera, Gelbfieber und Pest und nicht nur die aus ver-seuchten Häfen kommenden Seeschiffe, sondern alle übertragbaren Krankheiten undalle Schiffe betreffen sollte. In Folge dessen wurden entsprechende Verordnungenerlassen.

In Preussen ist maassgebend der nachfolgende Ministerialerlass vom 10. Octo-ber 1900 nebst Anlagen:

Beifolgend übersende ich die hier aufgestellten Grundsätze, nach welchendie gesundheitspolizeiliche Ueberwachung der Seeschiffe in den preussi-schen Häfen fortan zu erfolgen hat, nebst 2 Anlagen zur Kenntnissnahme und unver-züglichen weiteren Veranlassung. Ich mache dabei besonders auf No. 8 der Grund-sätze, betreffend die Gesundheitsaufseher, aufmerksam, welche für eine zweck-mässige Durchführung der Ueberwachung unentbehrlich sind. Die zur Zeit mit derärztlichen Ueberwachung der Häfen beauftragten Aerzte haben sofort geeignete Leuteaus dem Personal der Hafenpolizei- oder Zollbeamten oder Lootsen auszubilden, damit,sobald die gedachten Aerzte in ihre frühere Thätigkeit zurückberufen werden, dieseGesundheitsaufseher unter Aufsicht des Kreisarztes oder eines hierzu geeigneten prak-tischen Arztes die Ueberwachung wenigstens der kleineren Häfen übernehmen können.Denselben kann nach erfolgter Ausbildung eine Remuneration gewährt werden, überderen Höhe ich binnen 14 Tagen einem Bericht entgegensehe. Ein Verzeichniss derHäfen, für welche die Anstellung von Gesundheitsaufsehern in Frage kommt, und dieZahl der zunächst nebenamtlich zu besetzenden Stellen geht aus der anliegendenUebersieht hervor.

Grundsätze, nach welchen die gesundheitspolizeiliche Ueber-wachung der Seeschiffe, soweit sie nicht schon nach den Bestim-

,!.'', 31. Juli 1893

mungen der Polizei-Verordnung vom ------ ; ----------------controlpf lichtig;

23. April 1900 '

sind, zu erfolgen hat.

1. Alle Seeschiffe, welche im Hafen ankommen und daselbst liegen, sind bisauf Weiteres einer erstmaligen Untersuchung und einer dauernden Ueberwachung hin-sichtlich des Gesundheitszustandes der Mannschaft zu unterwerfen.

2. Die erste Untersuchung der Schiffsbesatzung ist sofort nach dem Eintreffendes Schiffes im Hafen vorzunehmen. Vor Beendigung dieser Untersuchung ist denOfficieren und der Mannschaft untersagt, das Schiff zu verlassen. Der Verkehr der

1) Quarantäneanstalten bestehen sonst noch in Memel-Süderspitze, Neufahr-wasser, Swinemünde, Bremerhaven und Emden.