Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1059
§§ 32—36 gleich §§ 16—20 der Desinfectionsanweisung bei Cholera undGelbfieber, siehe SS. 1056, 1057.
e) Auszug aus der Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanalvom 28. August 1896. (Centralbl. f. d. Deutsche Reich, S. 599.)
Abschnitt VIII.
Allgemeine polizeiliche Vorschriften.
§ 64. Einer gesundheitspolizeilichen Controle unterliegt jedes den Canal be-fahrende Schiff, wenn es
a) im Abgangshafen oder während der Heise Fälle von Cholera, Pest oder(innerhalb der Zeit vom 15. Mai bis 15. September) von Gelbfieber an Bord gehabthat, oder
b) aus einem Hafen kommt, gegen dessen Herkünfte die Ausübung jener Con-trole angeordnet ist, und zwar in nachfolgender Weise:
I. Schiffe welche
a) aus der Ostsee kommend nach einem Hafen ausserhalb der Elbe, oder
b) aus der Nordsee kommend nach einem Hafen ausserhalb der Kieler Föhrde bezw.in die Elbe bei Tage eine gelbe Flagge, bei Nacht eine überall hin leuchtende gelbeLaterne am Fockmast hissen, werden so bald wie möglich nach der Ankunftvor der Quarantäneanstalt Vossbrok bezw. Cuxhaven, wo sie beizudrehen event. zuankern haben, durch einen beamteten Arzt besichtigt. (Auf Wunsch findet dieseBesichtigung auch zur Nachtzeit statt). Je nach dem Ergebniss wird das Schilf,wenn es
1. als „verseucht" befunden ist, d. h. wenn es Cholera etc. an Bord hat, oderwenn auf ihm innerhalb der letzton 7 Tage vor seiner Ankunft an der Quarantäne-station Fälle von Cholera etc. vorgekommen sind, von der Einfahrt in den Canalvorerst ausgeschlossen bezw. nur unter den vom untersuchenden Arzt zu bestimmen-den Bedingungen und Vorsichtsmassregeln zur Einfahrt in den Canal bezw. zurDurchfahrt zugelassen;
2. als „verdächtig" befunden ist, d. h. wenn auf ihm Fälle von Cholera etc.vorgekommen sind, aber nicht innerhalb der letzten 7 Tage vor seiner Ankunft,nach Ausführung der ärztlicherseits als erforderlich bezeichneten gesundheitspoli-zeilichen Massnahmen in der Regel ohne Mitgabe einer Gesundheitswache und ohneBeschränkung seiner Verkehrsfreiheit, wie der seiner Insassen zur Fahrt in und durchden Canal zugelassen:
3. als „rein" befunden ist, in der Regel sofort zum freien Verkehr und zurfreien Fahrt in und durch den Canal zugelassen. Die Verhaltungsmasregeln für dieFahrt durch den Canal, die den Führern der zur Canalfahrt zugelassenen „verseuch-ten" Schiffe, in Ausnahmefällen auch denen der „verdächtigen" und „reinen" Schiffeschriftlich ertheilt werden, sind genau zu beachten und ist den darauf gerichtetenAnordnungen der Lootsen und etwa beigegebenen Begleiter (Gesundheitsvvache etc.)unweigerlich Folge zu leisten.
IL Schiffe, welche
a) aus der Ostsee kommend nach einem Hafen (Ausladeplatz) innerhalb desCanals oder an der Elbe, oder
b) aus der Nordsee kommend nach einem Hafen (Ausladeglatz) innerhalb desCanals oder der Kieler Föhrde fahren, unterliegen der gesundheitspolizeilichen Con-trole, entsprechend den bezüglichen Vorschriften für die einen deutschen Hafenanlaufenden Seeschiffe unmittelbar vor der Einfahrt in den Canal, und zwar die
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