1058 Dietrich,
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II. Desinfectionsmittel.
§ 24. Als Desinfectionsmittel sind zu verwenden:
a) Lösung von Carbolsäure.
Zur Verwendung kommt die sogenannte „100 procentige Carbolsäure" desHandels, welche sich im Seifenwasser vollständig löst. Man bereitet sich die unter bbeschriebene Lösung von Kaliseife. In 20 Theile dieser noch heissen Lösung wird einTheil Carbolsäure unter fortwährendem Umrühren gegossen. Die Lösung ist lange Zeithaltbar. Soll reine Carbolsäure (einmal oder wiederholt destillirte) verwendet werden,welche erheblich theurer, aber nicht wirksamer ist, als die sogenannte „lOOproc.Carbolsäure", so ist zur Lösung das Seifenwasser nicht nöthig; es genügt dann ein-faches Wasser.
b—f entsprechen den Bestimmungen in b—dnndf—gder Desinfectionsanweisungbei Pest, siehe SS. 1034, 1035.
III. Anwendung der Desinfectionsmittel imEinzelnen.
§§ 25—28 stimmen überein mit den Bestimmungen in II 1—5 der D. A. bei Pestsiehe SS. 1035, 1036.
§ 29. Zur Desinfection von desinficirten Schiffsräumlichheiten, insbesonderedes Logis der Mannschaft, des Zwischendecks für Reisende nebst den in denselbenbefindlichen Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen ist eine der im §4a be-zeichneten Lösungen anzuwenden. Die Decken, die Wände und der Fussboden derbezeichneten Räumlichkeiten, sowie inücirte Lagerstellen, Geräthschaften und der-gleichen sind zunächst mit Lappen, welche mit einer Lösung der genanntenArt getränkt sind, gründlich abzuwaschen. Hierauf sind die Räumlichkeiten und Ge-räthschaften mit einer reichlichen Menge Wasser zu spülen und im Anschluss darandie Räumlichkeiten einer möglichst, gründlichen Lüftung zu unterwerfen. Der Kran-kenraum, insbesondere die durch Ausleerungen verunreinigten Theile desselben, dievon Kranken benutzten Geräthschaften und dergleichen sind bei dieser Desinfectionganz besonders zu berücksichtigen. Räumlichkeiten, in welchen durch die Desinfec-tion mit Carbolsäure Beschädigungen verursacht oder durch den nach solcher Des-infection noch längere Zeit haftenden Carbolgeruch erhebliche Unannehmlichkeitenentstehen würden, dürfen, sofern Kranke darin nicht untergebracht waren, in fol-gender Weise desinficirt werden:
1. Die nicht mit Oelfarbe gestrichenen Wände und Fussboden werden mit dernach § 24 c 1 bereiteten Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich muss nach 3 Stundenwiederholt werden. Vor Ablauf von 3 Tagen darf der Anstrich nicht wieder abge-scheuert werden.
2. Die mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fussboden werden
2 bis 3 mal mit heisser Seifenlösung' (§ 24) abgewaschen und später frisch gestrichen.
3. Wände und Fussboden, welche mit polirten Hölzern, Tapeten, Bildern oderSpiegeln bekleidet sind, werden mit frischem Brot in langen Zügen kräftig abgerie-ben. Die Brotkrumen und Brotreste sind zu verbrennen.
§ 30 Abs. 1—4 = II 8—9 d. D.-A. bei Pest, siehe S. 1036. Ueber Borddürfen undesficirte Gegenstände nur in See geworfen werden.
§ 31. Die Aborte werden in folgender Weise desinficirt: Etwaiger Inhaltdes Closets ist mit Carbolsäurelösung gründlich zu vermischen und darf erst nach
3 Stunden, während welcher Zeit der Abort nicht benutzt worden ist, abge-lassen werden. — Das Aufnahmebecken, sowie das Abflussrohr werden demnächstmit einer der im § 24a bezeichneten Lösungen Übergossen. Die Wände des Ciosett-raums, Sitzbrett, Fussboden werden mit Carbolsäurelösung gründlich abgewaschenund nach 3 Stunden mit Wasser abgespült.