1054 Dietrich,
§ 3. Die Aborte auf Schiffen sind meist so eingerichtet, dass die Ausleerungenunmittelbar ins Wasser gelangen. In allen Häfen, in denen das Hafenwasser irgend-wie zu Heinigungs- und Haushaltungszwecken benutzt wird, ist es nöthig, dieseClosets auf verseuchten oder verdächtigen Schiffen zu schliessen und besondereEimerclosets an Bord zu verwenden, deren Inhalt täglich desinficirt werden muss.
§4. Das an Bord befindliche Trinkwasser ist auf Schiffen mit langer Reise-dauer zu desinficiren, wenn es aus einem choleraverseuchten Hafen stammt und wenndie während der Reise vorgekommenen Krankheitsfälle mit Wahrscheinlichkeit aufden Genuss desselben zurückzuführen sind. Bei Schiffen mit kurzer Reisedauer muss,wenn auch keine Erkrankungsfälle an Bord vorgekommen sind, das aus einemcholeraverseuchten Hafen stammende Trinkwasser desinficirt werden, sofern nichtetwa.zuverlässige Nachrichten über die einwandsfreie Wasserentnahme vorliegen.
§ 5. Das Bilgewasser derjenigen Schiffe, auf welchen unter dem Heizer- undMaschinenpersonal oder unter den im Zwischendeck wohnenden Mannschaften undReisenden Cholerafälle während der Reise, im Abgangs- oder Ankunftsbafen vorge-kommen sind, ist zu desinficiren, sofern angenommen werden muss, dass etwa in dasBilgewasser hineingelangte Krankheitskeime noch inficirend wirken können. DasGleiche gilt von dem Bilgewasser hölzerner Schiffe, welche längere Zeit in einemcholeraverseuchten Hafen gelegen haben und nach kürzerer als vierzehntägiger Reiseankommen, auch wenn keine Krankheitsfälle an Bord vorgekommen sind.
Maschinenbilgewasser von eisernen Schiffen, welche aus choleraverseuchtenHäfen nach kürzerer als fünftägiger Reisedauer ankommen, ist regelmässig zu des-inficiren, auch wenn keine Krankheitsfälle vorgekommen sind. Die üesinfection derBilge unter den Laderäumen von eisernen Schilfen kann auf reinen Schiffen In derRegel unterbleiben. Soll sie aber erfolgen, so empfiehlt sich, auch bei Schiffen mitkürzerer als fünftägiger Reisedauer damit so lange zu warten, . bis das Schilf leerist und die Bilgeräume bequem zugänglich geworden sind, damit die Desinfectiondann recht gründlich vorgenommen werden kann.
§ 6. Das Ballastwasser, welches im Ankunftshafen entleert werden soll, istvorher zu desinficiren, wenn es aus einem choleraverseuchten oder -verdächtigenHafen stammt, einerlei ob Cholerafälle an Bord vorgekommen sind oder nicht.
§ 7. Hinsichtlich solcher Schiffe, auf denen Pestfälle vorgekommen sind oderdie aus einem von der Pest verseuchten Hafen eintreffen, wird im einzelnen Fallevon der obersten Landesmedicinalbehörde bestimmt, welche Gegenstände an Bordund welche Theile des Schiffes der Desinfection unterliegen.
IL Desinfectionsmittel.
§ 8. Als Desinfectionsmittel sind zu verwenden:
a) Lösung von Carbolsäure.
Zur Verwendung kommt die sogenannte „100 proc. Carbolsäure" des Handels,welche sich im Seifenwasser vollständig löst. Man bereitet sich die unter b beschrie-bene Lösung von Kaliseife. In 20 Theile dieser noch heissen Lösung wird 1 TheilCarbolsäure unter fortwährendem Umrühren gegossen. Die Lösung ist lange Zeithaltbar und wirkt schneller desinficirend als einfache Lösung von Kaliseife. Sollreine Carbolsäure (einmal oder wiederholt destillirte) verwendet werden, welche er-heblich theurer, aber nicht wirksamer ist, als die sogenannte „lOOproc. Carbolsäure",so ist zur Lösung das Seifenw r asser nicht nöthig; es genügt dann einfaches Wasser.
b) Lösung von Kaliseife.
3 Theile Kaliseife (sog. Schmierseife oder grüne Seife oder schwarze Seife)werden in 100 Theilen heissem Wasser gelöst (z. B. 1 / 2 kg Seife in 17 Liter Wasser).