Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
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1053
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Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1053

9. Hat das Schiff unterwegs Personen aufgenommen? Wo? Wie viele?

10. Befindet sich an Bord Jemand krank? An welcher Krankheit? Seit wann?

11. Ist während der Reise an Bord Jemand krank gewesen? An welcherKrankheit? Wann und wie lange?

12. Ist Jemand von der Mannschaft oder den Reisenden während der Reise ge-storben? An welcher Krankheit? Wann? Befinden sich Leichen an Bord?

13. Befinden sich die Betten und die Kleidungsstücke, welche die verstorbenenoder erkrankt gewesenen Personen an Bord benutzt haben, noch auf dem Schiffe?

14. Führt das Schiff Wasserballast? Wo hat es denselben eingenommen?

15. Woher stammt das an Bord befindliche Trinkwasser? Die Richtigkeit undVollständigkeit vorstehender Antworten versichern wir hierdurch und erklären unszu ihrer eidlichen Bestärkung bereit.

. . ., den . . 19 . . Der Schiffer . . . Der Steuermann . . .

Der vorstehenden Versicherung und Erklärung trete ich bezüglich der auf dieFragen unter No. 10, 11, 12 ertheilten Antworten hiermit bei. . . ., den . . . 19 . .. . . Schiffsarzt.

Desinfectionsanweisung für Seeschiffe, welche der gesundheits-polizeilichon Controle beim Anlaufen eines deutschen Hafens

unterliegen.

1. Allgemeines.

A. Cholera und Gelbfieber.

§ 1. Bei Cholera und Gelbfieber unterliegen der Desinfection an Bord inerster Linie diejenigen Gegenstände und Oertlichkeiten, welche von Krankenverunreinigt oder benutzt worden sind. Insbesondere kommen in Betracht:Wäsche und Kleidung, Bettzeug, Essgeschirr, Closet, Nachtgeschirr, Spuck-napf, Lagerstätte und Wohnraum des Kranken, die durch Entleerungen des-selben an Deck oder in den Schiffsräumlichkeiten beschmutzten Stellen; ferner Wisch-tücher, Schrubber, Besen u. s. w., welche bei der Krankenwartung und Reinigungverwendet sind, endlich die Kleider der um den Kranken beschäftigten Personen.

§ 2. Ob die Desinfection sich noch auf andere, als der im §1 aufgeführten Sachenund Räumlichkeiten zu erstrecken hat, muss von Fall zu Fall beurtheilt werden undhängt von der Ausdehnung, welche die Krankheit an Bord genommen hat und vonder Art der Verbreitung des Ansteckungsstoffes ab. Bei vereinzelten Cholera- undGelbfieberfällen auf Schiffen, welche nicht dem Massentransport von Personen dienen,kann man sich in der Regel auf die im § 1 aufgeführten Sachen und Räumlichkeitenbeschränken. Falls auf stark besetzten Schiffen, namentlich Auswandererschiffen, dieCholera oder das Gelbfieber unter den in gemeinschaftlichen Räumen untergebrachtenPersonen ausgebrochen ist, lässt sich die Verbreitung des Ansteckungsstoffes, nament-lich wenn Seekrankheit geherrscht hat, nicht übersehen. Unter solchen Umständensind nicht blos die Krankenräume und die nur von Kranken innegehabten Wohnräume,sondern die gesammten in Betracht kommenden Wohnräume zu desinficiren, ebensonöthigen Falls nicht nur die Kleider der Kranken und der mit ihnen in Berührunggekommenen Personen, sondern auch die Wäsche und Kleider etc. sämmtlicher Mit-reisenden derselben Abtheilung oder Klasse. Das verschlossene Reisegepäck, welcheswährend der Reise nicht benutzt worden ist, wird dagegen nur in seltenen Fällen derDesinfection unterzogen werden müssen. Die Sachen und Effecten etc., Cabinen,Salons etc. der Reisenden I. und IL Cajüte sind in der Regel nur soweit zu desinfi-ciren, als sie von Kranken oder deren Angehörigen benutzt worden sind.