Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1055
c) .Kalk und zwar:
1. Kalkmilch. Zur Herstellung derselben wird 1 Theil zerkleinerter reinergebrannter Kalk, sogenannter Fettkalk, mit 4 Theilon Wasser gemischt, und zwar infolgender Weise: Es wird von dem Wasser etwa 3 / i in das zum Mischen bestimmteGefäss. gegossen und dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasseraufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen Wasser zuKalkmilch verrührt.
2. Kalkbrühe, welche durch Verdünnung von 1 Theil Kalkmilch mit 9 TheilenWasser frisch bereitet wird.
d) Chlorkalk. Der Chlorkalk hat nur dann eine ausreichende desinficirendeWirkung, wenn er frisch bereitet und in wohl verschlossenen Gefässen aufbewahrt ist;er muss stark nach Chlor riechen.
e) behandelt D am pfap parate (siehe die Vorschriften auf S. 1035).
f) handelt, von der Desinfection durch Siedehitze (siehe die Vorschriften aufS. 1035).
III. Anwendung der Desinfectionsmittel im Einzelnen.
§§ 9—12 siehe „Desinfectionsanwcisung bei Pest, II 1—5 SS. 1035, 1036.
§ 13. Zur Desinfection von inlicirten Schiffsräumlichkeiten, insbesonderedes Logis der Mannschaft, der Kajüte, des Zwischendecks für Reisende nebst den indenselben befindlichen Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen ist Karbolsäure-lösung (§ 8a) anzuwenden. Die Decke, die Wände und der Fussboden der bezeich-neten Räumlichkeiten, sowie inflcirte Lagerstellen, Geräthschaften und dergl. sindzunächst mit Lappen, welche mit Karbolsäurelösung getränkt sind, gründlieh abzu-waschen. Hierauf sind die Räumlichkeiten und Geräthschaften mit einer reichlichenMenge Wasser zu spülen und im Anschluss daran die Räumlichkeiten einermög-lichst gründlichen Lüftung zu unterwerfen. Der Krankenraum, insbesondere diedurch Ausleerungen verunreinigten Theile desselben, die von Kranken benutzten Ge-räthschaften und dergleichen sind bei dieser Desinfection ganz besonders zu berück-sichtigen. Räumlichkeiten, in welchen durch den nach der Desinfection mit Karbol-säure noch längere Zeit haftenden Karbolgeruch erhebliche Unannehmlichkeitenentstehen würden (Provianträume, Kajüten, Salons u. s. w.) sind in folgender Weisezu desinficiren:
1. Die nicht mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fussboden werdenmit der nach § 8c 1 bereiteten Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich muss nach3 Stunden wiederholt werden. Nach dem Trocknen des letzten Anstrichs kann Alleswieder feucht abgescheuert werden.
2. Die mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fussboden werden2—3mal mit heisser Seifenlösung (§ 8b) abgewaschen und später frisch gestrichen.
3. Wände und Fussboden, welche mit polirten Hölzern, Tapeten, Bildern oderSpiegeln bekleidet sind, werden mit frischem Brot in langen Zügen kräftig abge-rieben.
§14. Holz- und Metalltheile von Möbeln, sowie ähnliche Gegenständewerden sorgfaltig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit Karbolsäure- oderKaliseifenlösung (§ 8a u. b) befeuchtet sind. Die gebrauchten Lappen sind zu ver-brennen.
In derselben Weise sind Gegenstände aus Leder zu desinficiren. Bei Leder-tapeten kann auch das im § 13 unter No.3 angegebene Verfahren angewendet werden.
Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit einer der unter§ 8a u. b bezeichneten Lösungen durchweicht. Nach 12stündiger Einwirkung der-