Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
1050
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1050 Dietrich,

Auspumpens des Kielwassers vor erfolgter Desinfeetion, Ersatz des an Bord befind-lichen Wasservorraths durch gutes Trinkwasser und dergleichen) seine Waaren zulöschen und die an Bord befindlichen Reisenden, sofern sich diese den von derHafenbehörde getroffenen Anordnungen fügen, an Land zu setzen.

§ 13. Hat ein Schiff während der Fahrt Fälle von Gelbfieber an Bordgehabt, so sind nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ G) die etwa nochan Bord befindlichen Gelbfieberkranken auf dem Schiffe oder in einem ge-eigneten Untcrkunftsraume am Lande abzusondern. Die unmittelbar mit Gelbfieber-kranken in Berührung gekommenen oder krankheitsverdächtigen Personen können,falls nach Ablauf der letzten Gelbfiebererkrankung noch nicht sieben Tage verflossensind, einer Beobachtung mit oder ohne Aufenthaltsbeschränkung bis zur Dauer vonfünf Tagen unterworfen werden. Die von Gelbfieberkranken benutzten Gegenständeund diejenigen Schiffsräumlichkeiten, in denen sich solche Kranke befunden haben,sind zu desinfio.iren. An Bord befindliche Leichen müssen unter den erforderlichenVorsichtsmassregeln alsbald bestattet werden.

Schiffe, die aus einem von Gelbfieber verseuchten Hafen kommen, Falle von Gelb-fieber aber nicht an Bord gehabt haben, sind nach der ärztlichen Untersuchung (§ G)ohne Weiteres zum freien Verkehr zuzulassen.

§ 14a. Hat ein Schiff Pest an Bord oder sind auf einem Schiffe während derFahrt Pestfälle vorgekommen, so ist nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ G)der obersten Landesmedicinalbehördo und dem Kaiserlichen Gesundheitsamt tele-graphisch Anzeige zu erstatten.

§ 14b. Hat ein Schilf Pest an Bord oder sind auf einem Schilfe vor der Ab-fahrt oder während der Fahrt Pestfälle vorkommen, so gilt es als „verseucht" undunterliegt folgenden Bestimmungen:

1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Auf-nahme undBehandlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennungderjenigen Personen, bei denen die Pest festgestellt worden ist, und der nur verdäch-tigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dort bis zur Genesung oder bis zurBeseitigung des Verdachts.

2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmass-regoln alsbald zu bestatten.

3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihrenGesundheitszustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nachdem Gesundheitszustand des Schilfs und nach dem Zeitpunkte des letzten Erkrankungs-falles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von 11 Tagen überschreiten darf. ZumZwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes zu verhindern,oder soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich underforderlich ist, an Land in einem abgesonderten Raum unterzubringen. Letzteres giltinsbesondere dann, wenn die Mannschaft zum Zweck der Abmusterung das Schiff ver-lässt. Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das An-landgehen derselben während der Beobachtungszeit nur insoweit zu gestatten, alsGründe des Schilfsdienstes es unerlässlich machen.

4. Alle Wohnräume und Gegenstände des täglichen Gebrauchs an Bord ein-schliesslich der Kleider und des Gepäcks der Reisenden und der Mannschaft sind zudesinficiren. Weitere Desinfectionen können auf Grund des § 14c angeordnet werden.Kehricht ist zu verbrennen. Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, dürfen nichtausgeschifft werden. Mit allem Nachdruck ist dahin zu wirken, dass eine Ver-schleppung der Seuche durch an Bord befindliche Ratten und Mäuse verhindert wird.

5. Das Bilgewasser ist zu desinficiren und darf keinesfalls vor der Desinfeetionausgepumpt werden.