Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1051
6. Wasserballast aus einem Hafen, gegen dessen Ilerkünfte die gesundheitspoli-zeiliche Controle wegen der Pestgefahr angeordnet worden ist, muss desinficirt werden;lässt sich eine Desinfection nicht ausführen, so hat das Auspumpen des Wasser-ballastes auf hoher See zu geschehen. Das an Bord befindliche Trink- und Ge-brauchswasser ist nach erfolgler Desinfection auszupumpen und durch unverdäch-tiges Wasser zu ersetzen. In allen Fällen ist darauf zu achten, dass Absonde-rungen und Entleerungen von Pestkranken, verdächtiges Wasser und Abfälle irgendwelcher Art nicht undcsinficirt in das Hafenwasser gelangen.
§ 14c. Hat ein Schiff weder vor der Abfahrt noch während der Heise noch auchbei der Ankunft einen Pest-Todes- oder -Krankheitsfall an Bord gehabt, so gilt das-selbe, auch wenn es aus einem Hafen kommt, gegen dessen Ilerkünfte die Ausübungder Controle angeordnet worden ist, als „rein" und ist, sofern die ärztliche Unter-suchung (§ 6) befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehr zuzulassen, nachdemdas Gepäck der Reisenden und der Mannschaft, welche in einem solchen Hafen anBord genommen, desinficirt worden ist und die bei § 14b unter 5 bis 7 gedachtenMassnahmen ausgeführt worden sind.
Begründet das Ergebniss der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, dass In-sassen des Schiffes den Krankheitsstoff der Pest in sich aufgenommen haben, oderhat die Reise des Schiffes seit Verlassen eines Hafens der oben bezeichneten Artweniger als 11 Tage gedauert, so sind die Reisenden und die Mannschaft weiterhineiner gesundheitspolizeilichen Ueberwachung, bis zur Dauer von 11 Tagen, von demTage der Abfahrt des Schiffes an gerechnet, zu unterwerfen. Das Anlandgehen derMannschaft kann während der Ueberwachungszeit verhindert werden, soweit es nichtzum Zwecke der Abmusterung geschieht, oder Gründe des Schiffsdienstes entgegen-stehen. Den Reisenden ist die Portsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat dieIlafcnbehörde unvorzüglich der für das nächste Reisziel zuständigen PolizeibehördeMittheilung über ihre bevorstehende Ankunft zu machen, damit sie dort der ge-sundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden können.
§ 14 d. Gegenüber sehr stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen,die Auswanderer oder Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die be-sonders ungünstige gesungheitliche Verhältnisse aufweisen, können weitere, überdie Grenzen der §§ 14b und 14c hinausgehende Massregeln von der Hafenbehördcgetroffen werden.
§ 14e. Die Ein- und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen ausden in den §§ 14a bis 14d bezeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Be-schränkung, als seitens der zuständigen Reichs- und Landesbehörden besondere Be-stimmungen getroffen werden. Jedoch sind Gegenstände, die nach Ansicht des be-amteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet zu erachten sind, vorder Ein- oder Durchfuhr zu desinficiren.
§ 14f. Will ein Schiff in den Fällen der §§ 14a bis d sich den ihm auferlegtenMassregeln nicht unterwerfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen. Es kannjedoch die Erlaubniss erhalten, unter Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmass-regeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden, Verhinderung desAuspumpens des Kielwassers vor erfolgter Desinfection, Ersatz des an Bord befind-lichen Wasservorrathes durch gutes Trinkwasser und dergleichen) seine Waaren zulöschen und die an Bord befindlichen Reisenden, sofern sich diese den von derHafenbehörde getroffenen Anordnungen fügen, an Land zu setzen.
§ 15. Läuft ein Schiff, nachdem es in einem deutschen Hafen der gesundheits-polizeilichen Controle (§§ 6 bis 9, 13, 14) unterworfen und zum freien Verkehr zuge-lassen worden ist, demnächst einen weiteren inländischen Hafen an, so unterliegt es