Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
1049
Einzelbild herunterladen
 

Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpllegegesetzgebung). 1049

lässt sich eine Desinfection nicht ausführen, so hat das Auspumpen des Wasser-ballastes auf hoher See zu geschehen.

7. Das an Bord befindliche Trinkwasser ist, sofern es nicht völlig unverdächtigerscheint, nach erfolgter Desinfection auszupumpen und durch gutes Trinkwasser zuersetzen. In allen Fällen ist darauf zu achten, dass Choleraentleerungen und ver-dächtiges Wasser aus dem Schiffe nicht undesinffcirt in das Hafenwasser gelangen.

§ 8. Sind auf einem Schiffe Cholerafälle vorgekommen, jedoch nichtinnerhalb der letzten sieben Tage vor der Ankunft, so gilt es als verdächtig.Nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 6) ist die Mannschaft, sofern der beam-tete Arzt dies für nothwendig erachtet, hinsichtlich ihres Gesundheitszustandeseiner Ueberwachung, jedoch nicht länger als fünf Tage von der Stunde der Ankunftdes Schiffes an gerechnet, zu unterwerfen. Das Anlandgehen der Mannschaft deskann während der Ueberwachungszeit verhindert werden, soweit es nicht zum Zweckeder Abmusterung geschieht oder Gründe des Schiffsdienstes entgegenstehen. DenReisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, wenn der be-amtete Arzt ihre fernere Ueberwachung für nothwendig erachtet, die Hafenbehördeunverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilungüber ihre bevorstehende Ankunft zu machen, damit sie dort der gesundheitspolizei-lichen Ueberwachung unterworfen werden können. Begründet das Ergebniss derärztlichen Untersuchung den Verdacht, dass Insassen des Schiffes den Krankheits-stoff der Cholera in sich aufgenommen haben, so können diese auf Anordnung desbeamteten Arztes wie die Personen eines verseuchten Schiffes (§ 7 No. 1 und 3) be-handelt werden. Im Uebrigen gelten die Vorschriften des § 7 No. 4 bis 7.

§ 9. Hat ein Schiff weder vor der Abfahrt noch während der Reise, noch auch beider Ankunft einen Cholera-, Todes- oder Krankheitsfall an Bord gehabt, so gilt dasselbe,auch wenn es aus einem Hafen kommt, gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Con-trole angeordnet worden ist, als rein und ist, sofern die ärztliche Untersuchung (§ 6)befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehr zuzulassen, nachdem erforderlichenfallsdie im § 7 unter 5 bis 7 gedachten Massnahmen ausgeführt worden sind. Begründetdas Ergebniss der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, dass Insassen des Schiffsden Krankheitsstoff der Cholera in sich aufgenommen haben, oder hat die Reise desSchiffes weniger als 5 Tage gedauert, so können die Reisenden und die Mannschaftauf Anordnung des beamteten Arztes nach Massgabe der Bestimmungen des § 8weiterhin einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung bis zur Dauer von 5 Tagen,von dem Tage der Abfahrt des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden.

§ 10. Gegenüber sehr stark besetzten Schiffen,namentlich gegenüber solchen, dieAuswanderer oder Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die besondersungünstige .gesundheitliche Verhälnisse aufweisen, können weitere, über die Grenzender §§ 7 bis 9 hinausgehende Massregeln von der Hafenbehörde getroffen werden.

§ 11. Die Ein- und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen aus denin §§ 7 bis 9 bezeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, alsseitens der zuständigen Reichs- oder Landesbehörden in Bezug auf Leibwäsche, alteund getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, sowie Hadern und Lumpenbesondere Bestimmungen getroffen werden. Jedoch sind Gegenstände, die nach derAnsicht des beamteten Arztes als mit Choleraentleerungen beschmutzt zu erachtensind, vor der Ein- oder Durchfuhr zu desinficiren.

§ 12. Will ein Schiff in den Fällen der §§ 7 bis 9 sich den ihm auferlegtenMassregeln nicht unterwerfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen. Es kannjedoch die Erlaubniss erhalten, unter Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmass-regeln (Isolirung des Schiffs, der Mannschaft und der Reisenden, Verhinderung des