1048 Dietrich,
unter No. 10, 11, 12 aufgestellten Fragen, auch der Schiffsarzt die verlangte Aus-kunft alsbald wahrheitsgemäss und so, dass sie von ihnen demnächst eidlich bestärktwerden kann, zu ertheilen. Der ausgefüllte Fragebogen ist von den genannten Per-sonen zu unterschreiben und nebst den sonstigen zur Beurtheilung der Gesundheits-verhältnisse des Schiffes geeigneten Papieren zur Verfügung der Hafenbehörde zuhalten.
§ G. Jedes der gesundheitspolizeilichen Controle unterliegende Schiff (§ 1)nebst Insassen wird — nach Erfüllung der in den §§ 3 und 5 vorgesehenen Vor-schriften — sobald wie möglich nach der Ankunft, jedoch nicht während der Nacht-zeit, durch einen beamteten Arzt untersucht. Von dem Ergebniss dieser ärztlichenUntersuchung hängt in jedem Falle die weitere Behandlung des Schiffes ab.
§ 7. Hat ein Schiff Cholera an Bord oder sind auf einem Schiffe innerhalb derletzten sieben Tage vor seiner Ankunft Cholerafälle vorgekommen, so gilt dasselbeals verseucht und unterliegt folgenden Bestimmungen:
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zurAufnahme und Behandlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eineTrennung derjenigen Personen, bei welchen die Cholera festgestellt worden ist, undder nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dort bis zur Gene-sung oder bis zur Beseitigung des Verdachts.
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmass-regeln alsbald zu bestatten.
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezugauf ihren Gesundheitszustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, derenDauer sich nach dem Gesundheitsstand des Schiffes und nach dem Zeitpunktdes letzten Erkrankungsfalles richtet, keinenfalls aber den Zeitraum von5 Tagen überschreiten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entwederam Verlassen des Schiffes zu verhindern, oder, soweit nach dem Ermessen derHafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich ist, an Land in einemabgesonderten Raum unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn dieMannschaft zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verlässt. Reisende, welchenachweislich mit Cholerakranken nicht in Berührung gekommen sind, können aus derBeobachtung entlassen werden, sobald durch den beamteten Arzt festgestellt ist, dassKrankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Cholera befürchten lassen, beiihnen nicht vorliegen. Jedoch hat in solchen Fällen die Hafenbehörde unverzüglichder für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevor-stehende Ankunft der Reisenden zu machen, damit letztere dort einer gesundheits-polizeilichen Ueberwachung unterworfen werden hönnen. Findet die Beobachtungder Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben während derBeobachtungszeit nur insoweit zu gestatten, als Gründe des Schiffsdienstes es erfor-derlich machen.
4. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit Choleraentleerungenbeschmutzt zu erachtenden Wäschestücke, Bekleidungsgegenstände des täglichenGebrauchs und sonstigen Sachen der Schiffsmannschaft und der Reisenden sind zudesinficiren. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlichkeiten und Theile,die als mit Choleraentleerungen beschmutzt anzusehen sind.
5. Bilgewasser, von dem nach Lage der Verhältnisse angenommen werden muss,dass es Cholerakeime enthält, ist zu desinficiren und demnächst, wenn thunlich,auszupumpen.
6. Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wasserballastist, sofern er im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinficiren;