Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1047
Auf den Fahrzeugen, welche keine kranken oder verdächtigen Personen anBord haben, sind die Aborte und der Kielraum zu desinficiren, das an Bord befind-liche Wasser, welches etwa verdorben sein könnte, ist durch gutes Trinkwasser zu er-setzen.
Nach Vornahme der ärztlichen Revision empfängt der Capitän oder Schifi's-fiihrer ein Zeugniss über die angewendeten Vorsichtsmaassregeln und die stattgehabteDesinfection: dieses Zeugniss soll im Uebrigen auch die Zahl der Reisenden undSchiffsbesatzung enthalten. Dasselbe ist auf den verschiedenen Stationen vorzu-zeigen, wenn das Fahrzeug in einen neuen Bezirk kommt, so ist es einer neuen ärzt-lichen Revision zu unterziehen. Der Kielraum wird von Neuem desinficirt, wenn dasKielwasser nicht mehr in unzweifelhafter Weise Sublimat oder Kalk mit alkalischerReaction enthält.
d) Gesundheitspolizeiliche Controle der einen deutschen Hafenanlaufenden Seeschiffe.
Die in Anlage I. der vorstehenden Uebereinkunft, Titel 8 vorgesehenen Be-stimmungen über die gesundheitspolizeilicho Controle der Seeschiffe sind für Deutsch-land einheitlich geregelt durch Verordnungen, welche auf nachstehenden seitens desReichskanzlers durch die Rundschreiben vom 2. April 1895 und vom 1. Februar 1897in Anregung gebrachten Vorschrifren beruhen:
„Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Controleder einen deutschen Hafen anlaufenden, Seeschiffe.
§ 1. Jedes einen deutschen Hafen anlaufende Seeschiff unterliegt der gesund-heitspolizeilichen Controle
1. wenn es im Abgangshafen oder während der Reise Fälle von Cholera,Gelbfieber oder Pest an Bord gehabt hat,
2. wenn es aus einem Hafen kommt, gegen de ssen Herkünfte die Ausübungder Controle angeordnet worden ist.
§ 2. Die in dem § 1 vorgesehene gesundheitspolizeiliche Controle findet,soweit es'sich um Gelbfieber handelt, nur innerhalb der Zeit vom 15.Mai bis 15. Sep-tember statt.
§ 3. Jedes der gesundheitspolizeilichen Controle unterliegende Schiff (§ 1)muss beim Einlaufen in das zum Hafen führende Fahrwasser, jedenfalls aber,sobald es sich dem Hafen auf Sehweite nähert, eine gelbe Flagge am Fockmasthissen. Es darf, unbeschadet der Annahme eines Lootsen oder eines Schleppdampfers,weder mit dem Lande noch mit einem anderen Schiffe, abgesehen vom Zollschiffe, inVerkehr treten, auch die vorbezeichnete Flagge nicht einziehen, bevor es durch Ver-fügung der Hafenbehörde zu freiem Verkehr zugelassen ist. Der gleichen Verkehrs-beschränkung unterliegen neben der Mannschaft sämmtliche an Bord befindlichenReisenden. Privatpersonen ist der Verkehr mit einem Schiffe, welches die gelbeFlagge führt, untersagt. Wer dieses Verbot übertritt, wird als zu dem controlpllich-tigen Schiffe gehörend behandelt.
§ 4. Der Lootse und die Hafenbehörde haben beim Einlaufen eines Schiffes inden Hafen durch Befragung des Schiffers oder seines Vertreters festzustellen, ob der§ 1 auf das Schiff Anwendung findet, und auf die Befolgung der Vorschriften des§ 3 zu achten.
§ 5. In den Fällen des § 1 wird dem Schiffer oder dessen Vertreter durch denLootsen oder einen Beauftragten der Hafenbehörde ein nach Maassgabe der Anlageaufgestellter Fragebogen behändigt. Auf demselben haben der Schiffer, der Steuer-mann und, falls ein Arzt die Reise als Schiffsarzt mitgemacht hat, bezüglich der