1046 Dietrich,
So lange, bis die Stadt Sulina mit gutem Trinkwasser versehen sein wird, sollendie Fahrzeuge, welche stromaufwärts gehen wollen, einer strengen gesundheits-polizeilichen Behandlung unterworfen werden. Eine zu starke Besetzung der Schiffemit Reisenden ist streng verboten.
I. In Sulina zu ergreifende Maassregeln:
Die Fahrzeuge, welche auf der Donau nach Rumänien hineinfahren wollen,müssen bis nach Beendigung der ärztlichen Revision und bis nach vollständiger Vor-nahme der Desinfectionsmaassregeln zurückgehalten werden.
Die in Sulina ankommenden Schilfe haben, bevor sie die Donau hinauf-fahren dürfen, sich einer oder mehreren strengeren ärztlichen Revisionen zuunterziehen, die am Tage vorgenommen werden. Jeden Morgen, zu einer be-stimmten Zeit, hat sich der Arzt über den Gesundheitszustand des ganzen Schiffs-personals zu vergewissern, und er darf die Einfahrt nur dann gestatten, wenn er dasgesammte Schiffspersonal für vollkommen gesund erachtet. Er hat dem Capitän oderdem Bootsführer einenGesundheitspass, ein Patent oder ein Zeugniss auszuhändigen,welches bei jedem späteren Anlegen des Schiffs vorzuzeigen ist.
Die ärztliche Revision findet täglich statt.
Die Dauer des Aufenthalts in Sulina soll für nicht verseuchte Schilfeden Zeitraum von drei Tagen nicht übersteigen. Die Desinfeclion der mitCholeraentleerungen beschmutzten Wäschestücke ist sogleich nach der Ankunft vor-zunehmen. Das an Bord etwa vorhandene Wasser von zweifelhafter Beschaffenheit istdurch gutes Trinkwasser zu ersetzen. Das Kielwasser wird desinficirt.
Die vorerwähnten Maassregeln sollen nur auf Herkünfte aus solchen Häfenangewendet werden, in denen sich ein Choleraherd gebildet hat.
Ein Schilf, welches aus einem nicht verseuchten Hafen — d. h. aus einemHafen, in dem kein Choleraherd vorhanden ist — kommt, darf, falls es sich nichtden vorstehend bezeichneten Beschränkungen unterwerfen will, Reisende, die auseinem verseuchten Hafen kommen, nicht aufnehmen.
Er erscheint angezeigt, die sanitären Veranstaltungen in Sulina zu ver-vollkommnen, dieselben mit den, den jetzigen Anschauungen entsprechenden Vor-richtungen, namentlich auch für die Desinloction zu versehen und den dortigen Zu-stand so zu verbessern, dass Kranke von einem verseuchten Schiffe, sowie andereReisende ans Land gesetzt und isolirt werden können.
IL Maassregeln an den Ufern des Flusses:
An. den Ufern des Flusses sind Sanitätsstationen minderer Ordnung in der Weiseeinzurichten, dass etwa auf dem Schiffe befindliche Kranke dort ans Land geschafftwerden können. Diese Stationen müssen mit gutem Trinkwasser und den nöthigenDesinfectionsmitteln versehen sein. In dieser Beziehung wird zwischen der russischenuud der rumänischen Regierung eine Verständigung stattzufinden haben.
Auf jeder Sanitätsstation sowie auf jedem bedeutenderen Haltepunkt wird einArzt stationirt. Auf jeder Station muss ein gehörig isolirter Raum bereit stehen.
Alle Fahrzeuge haben sich bei der Vorbeifahrt an diesen Stationen einer ärzt-lichen Revision zu unterwerfen. Wenn sich cholerakranke oder -verdächtige Personenan Bord befinden, so sind dieselben ans Land zu schaffen und zu isoliren. Die ande-ren Personen müssen gleichfalls ans Land geschafft und fünf Tage lang isolirt werden.
Die Cabinen, Schlafräume und anderen Räumlichkeiten, welche mit Cholera-entleerungen in Berührung gekommen sind, sowie die Wäsche, die gebrauchtenKleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, welche von Choleraentleerungen be-schmutzt sind, werden desinficirt, ebenso der Kielraum; das Wasser von zweifelhafterBeschaffenheit an Bord wird durch gutes Trinkwasser ersetzt.