Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
1045
Einzelbild herunterladen
 

Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung (Krankenpflegegesetzgebung). 1045

heitsbehörde als mit Cholera-Entleerungon beschmutzt zu erachten sind, •desinficirt werden.

3. Auspumpen des Kielwassers nach erfolgter Desinfection und Ersatz des anBord befindlichen Wasservorraths durch gutes Trinkwasser.

Es empfiehlt sich, die Mannschaft und die Reisenden in Bezug auf ihren Ge-sundheitszustand während eines Zeitraumes von 5 Tagen seit der Ankunft desSchilfes einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung zu unterziehen. Ebenso em-pfiehlt es sich, das Anlandgehen der Mannschaft zu verhindern, es sei denn, dassGründe des Dienstes das Anlandgehen nothwendig machen.

Reine Schiffe sind sofort zum freien Verkehr zuzulassen, wie auch immer ihrGesundheitspass lauten mag. Die einzigen Bestimmungen, welche die Behörde desAnkunftshafens ihnen gegenüber treffen darf, bestehen in den auf verdächtige Schilfeanwendbaren Maassregeln (ärztliehe Revision, Desinfection, Auspumpen des Kiel-wassers und Ersatz des an Bord befindlichen Wasservorraths durch gutes Trink-wasser). Es empfiehlt sich, die Reisenden und die Schiffsmannschaft in Bezug aufihren Gesundheitszustand bis zum Ablauf eines Zeitraums von 5 Tagen, dessen Be-ginn von dem Tage der Abfahrt des Schiffes aus dem verseuchten Hafen gerechnetwird, einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung zu unterwerfen. Ebenso empfiehltes sich, das Anlandgehen der Mannschaft zu verhindern, es sei denn, dass Gründe desDienstes das Anlandgehen nothwendig machen.

Die zuständige Behörde des Ankunftshafens ist unter allen Umständen be-rechtigt, eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass auf dem Schiff im Abgangs-hafen keine Cholerafälle vorgekommen sind. Die zuständige Ilafenbehörde soll beider Anwendung dieser Maassregeln den Umstand in Rechnung ziehen, ob sich anBord der vorbezeichneten drei Kategorien von Schiffen ein Arzt und ein Desinfections-apparat befindet.

Besondere Maassregeln können getroffen werden für mit Personen besondersstark besetzte Sehiffe, namentlich für Auswandererschiffe, sowie für alle anderenSchilfe, welche ungünstige gesundheitliche Verhältnisse aufweisen. Die zur See an-kommenden Waaren dürfen in Bezug auf Desinfection, Einfuhrverbote, Durchfuhrver-bote und Quarantäne nicht anders behandelt werden, als die zu Lande befördertenWaaren (vergl. Tit. 4).

Jedem Schiff, welches sich den von der Ilafenbehörde ihm auferlegten Maass-regeln nicht unterwerfen will, soll es frei stehen, wieder in See zu gehen.

Das Schiff kann jedoch die Erlaubniss erhalten, seineWaaren zu löschen, nach-dem die erforderlichen Vorsichtsmaassregeln getroffen worden sind, nämlich

1. Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden;

2. Auspumpen des Kielwassers nach erfolgter Desinfection;

3. Ersatz des an Bord befindlichen Wasservorraths durch gutes Trinkwasser.Auch kann dem Schiff gestattet werden, die Reisenden, welche dies wünschen,

an Land zu setzen, unter der Bedingung, dass die betreffenden Reisenden sich denvon der localen Behörde vorgeschriebenen Maassregeln unterwerfen.

Jedes Land muss wenigstens einen Hafen an der.Küste jedesseiner Meere mit ausreichenden Einrichtungen und Anstalten ver-sehen, um Schiffe ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand auf-nehmen zu können. Die Küstenfahrzeuge unterliegen besonderen, zwischen denbetheiligten Ländern zu vereinbarenden Bestimmungen.

Anlage II.

Maassregeln in Betreff der aus einem verseuchten Hafen kommen-den und die Donau stromaufwärts fahrenden Schiffe.