1044 Dietrich,
Fürsorge für die Kranken beschränken. Wenn eine ärztliche Besichtigung stattfindet,so soll dieselbe thunlichst mit der Zollrevision verbunden werden, damit die Reisen-den möglichst wenig aufgehalten werden.
Es wäre von der grössten Wichtigkeit, die aus einem verseuchten Ort kommen-den Reisenden nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort einer fünftägigen, vom Tageder Abreise an zu rechnenden gesundheitspolizeilichen Ueberwachung zu unterwerfen.Die bezüglich des Grenzüberganges für das Personal der Bisenbahn und der Post zutreffenden Maassregeln sind Sache der betheiligten Verwaltungen und sollen so ein-gerichtet sein, duss sie den regelmässigen Dienst nicht stören. Die Regierungenbehalten sich das Recht vor, für gewisse Kategorien von Personen, insbesondere
a) für Zigeuner und Vagabunden, sowie
b) für Auswanderer und solche Personen, welche in Trupps reisen oder dieGrenze überschreiten,
besondere Maassnahmen zu treuen.
Titel 6. Besondere Bestimmungen für die Grenzbezirke.
Die Regelung des Grenzverkehrs und der damit zusammenhängenden Fragen,sowie die Anordnung besonderer Ueberwachungsmaassregeln in dieser Beziehungbleiben den besonderen Vereinbarungen zwischen den aneinander grenzenden Staatenüberlassen.
Titel 7. Flussläufe, Flüsse, Kanäle und Seen.
Die gesundheitspolizeilicho Regelung für die Flussläufe bleibt den besonderenVereinbarungen zwischen den Uferstaaten überlassen. Es werden in dieser Beziehungdie im Jahre 1892 erlassenen deutschen Reglements empfohlen, deren Anwendunggünstige Ergebnisse gehabt hat.
Titel 8. Seeverkehr. Maassnahmen in den Häfen.
Als verseucht gilt ein Schiff, welches entweder Cholera an Bord hat oder aufwelchem während der letzten 7 Tage neue Cholerafälle vorgekommen sind.
Als verdächtig gilt ein Schiff, auf welchem zur Zeit der Abfahrt oderwährend der Reise Cholerafälle vorgekommen sind, auf dem aber während der letzten7 Tage kein neuer Fall sich ereignet hat.
Als rein gilt ein Schiff, wenngleich es aus einem verseuchten Hafen kommt,in dem Falle, wenn es weder vor der Abfahrt noch während der Reise, noch auch beider Ankunft einen Cholera-Todes- oder Krankheitsfall an Bord gehabt hat.
Verseuchte Schiffe unterliegen folgenden Bestimmungen:
1. Die Kranken werden sofort ausgeschifft und isolirt.
2. Die übrigen Personen müssen womöglich gleichfalls ausgeschifft und einerBeobachtung unterworfen werden, deren Dauer sich nach dem Gesundheits-stand des Schiffes und nach dem Zeitpunkt des letzten Krankheitsfallesrichtet, die indessen den Zeitraum von 5 Tagen nicht überschreiten darf.
3. Die schmutzige Wäsche, die Bekleidungsgegenstände des täglichen Ge-brauchs und sonstige Sachen der Schiffsmannschaft und der Reisendensollen, sofern dieselben nach der Ansicht der Hafengesundheitsbehördoals mit Cholera-Entleerungen beschmutzt zu erachten sind, ebenso wiedas Schiff oder auch nur der mit Cholera-Entleerungen beschmutzte Theildesselben desinficirt werden.
Verdächtige Schiffe sind nachstehenden Bestimmungen unterworfen:
1. Aerztliche Revision.
2. Desinfection: die schmutzige Wäsche, die Bekleidungsgegenstände des täg-lichen. Gebrauchs und sonstige Sachen der Schiffsmannschaft und derReisenden sollen, sofern dieselben nach der Ansicht der Hafengesund-