Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung' (Krankenpllegegesetzgebung). 1043
b) neue Abfälle, welche direkt aus Spinnereien, Webereien, sowie aus Con-fections- und Bloichanstalten kommen; Kunstwollc (Shoddy) und neuePapierschnitzel. Die Durchfuhr von Waaren und Gegenständen, welcheTräger des Ansteckungsstoffs sein können, darf nicht untersagt werden,sofern dieselben so verpackt sind, dass unterwegs eine Berührung damitnicht möglich ist. Ebenso soll der Umstand, dass Waaren oder Gegenstände,welche Träger des Ansteckungsstoffs sein können, durch einen verseuchtenörtlichen Bezirk befördert worden sind, kein Hinderniss für ihre Einfuhr indas Bestimmungsland bilden, sofern die Beförderung so erfolgt ist, dassunterwegs eine Berührung mit von Cholera-Entleerungen beschmutztenGegenständen nicht hat stattfinden können. Auf die Waaren oder Gegen-stände, welche Träger des Ansteckungsstoffs sein können, finden die er-lassenen Einfuhrverbote alsdann keine Anwendung, wenn der Behörde desBestimmungslandes nachgewiesen wird, dass sie mindestens 5 Tage vorAusbruch der Epidemie zur Absendung gelangt sind. Es ist nicht statt-haft, dass Waaren an den Landgrenzen in Quarantäne zurückbehaltenwerden. Der einfache Ausschluss derselben von der Einfuhr oder die Des-infection sind die einzigen zulässigen Massregeln.2. Desinfection.
Reisegepäck. Der Desinfection sollen in allen Fällen unterworfen werdenschmutzige Wäsche, alte und getragene Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände,welche zum Gepäck eines Reisenden oder zum Mobiliar eines Umziehenden (Umzugs-gut) gehören und die aus einem für verseucht erklärten örtlichen Bezirk stammen,sofern dieselben nach der Ansicht der lokalen Gesandheitsbehörde als mit Cholera-Entleerungen beschmutzt zu erachten sind.
Waaren. Die Desinfection darf nur bei solchen Waaren und Gegenständen an-gewendet werden, welche nach der Ansicht der lokalen Gesundheitsbehörde als mitCholera-Enntleerungen beschmutzt zu erachten sind oder deren Einfuhr verbotenwerden kann.
Die Entscheidung darüber, in welcher Weise und wo die Desinfection stattzu-finden hat, steht den Behörden des Bestimmungslandes zu. Die Desinfection mussso ausgeführt werden, dass sie die Gegenstände möglichst wenig beschädigt. DieRegelung der Frage, ob der aus einer Desinfection sich ergebende Schaden zu einemErsatzanspruch berechtigen soll, wird jedem einzelnen Staat überlassen. Briefe undKorrespondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Geschäftspapiere u. s. w. (aus-schliesslich der Postpaokete) sollen weder einer Einfuhrbeschränkung noch aucheiner Desinfection unterliegen.
Titel- 5. Maassregeln an den Landgrenzen. Eisenbahndienst.Reisende.
Die für die Beförderung der Reisenden, der Post und des Reisegepäcks be-stimmten Wagen dürfen an der Grenze nicht zurückgehalten werden. Wenn einsolcher Wagen mit Cholera-Entleerungen beschmutzt ist, so soll er an der Grenzeoder an der nächsten Haltestelle, sobald dies möglich ist, zumZweck der Desinfectionvom Zuge abgehängt werden. Ebenso ist mit den Güterwagen zu verfahren.
Landquarantänen sollen in Zukunft nicht mehr errichtet werden. Nur die anCholera oder unter choleraartigen Erscheinungen erkrankten Personen dürfen zurück-gehalten werden.
Es ist von Wichtigkeit, dass die Reisenden in Bezug auf ihren Gesundheitszustandeiner Ueberwachung durch das Eisenbahnpersonal unterzogen werden.
Das ärztliche Eingreifen soll sich auf eine Besichtigung der Reisenden und die
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